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Scheidungskosten
Prozesskostenvorschuss
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Scheidungen gelten als teuer und
sind es mitunter auch, weil die Eheleute an vielen Fronten
gegeneinander kämpfen. Wer weniger streitorientiert handelt,
fährt billiger. Aber auch jenseits des Konfliktpotentials, auf
das man naturgemäß nicht immer Einfluss nehmen kann, gibt es
kostengünstige Lösungen. |
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Schnellinfo
Scheidungskosten sind die Kosten des Anwalts bzw. der Anwälte sowie die
Kosten, die das Gericht verursacht. Die Kosten des Anwalts berechnen sich
auf der Grundlage der beiderseitigen Einkommen der Parteien (Nettoeinkommen
der beiden Ehegatten addiert und dann
mal drei Monate). Dieser sogenannte Streitwert wird dann noch um
regelmäßig 1.000 Euro erhöht für die Durchführung des
Versorgungsausgleichs. Der Streitwert
ist nicht das, was Sie zahlen müssen, sondern nur die Berechnungsgrundlage.
Wenn wir die Verfahren betreiben und sie sich einig sind, können wir auf
einen zweiten Anwalt verzichten.
Wir
orientieren uns im Übrigen regelmäßig an den gesetzlichen Vorgaben,
sodass es nicht etwa über Honorarvereinbarungen teurer wird. Zu den Anwaltskosten
kommen noch die Gerichtskosten, die
sich auf der Basis dieses Streitwerts berechnen und zwei
Gebühren nach § 34 GKG betragen. Nehmen wir
an, der Ehemann verdient 2.500 Euro netto und die Ehefrau ist Hausfrau
ohne eigenen Verdienst. Dann würden die Gesamtkosten einschließlich
der Gerichtskosten 1.687,30 Euro
betragen.
In der Regel werden die
Prozesskosten bei einem Scheidungsurteil gegeneinander aufgehoben, vgl. § 93 a Abs. 1 S.
1 ZPO. Hiervon wird nur in Ausnahmefällen abgewichen, vgl. § 93 a Abs. 1 S. 2 und 3
ZPO.
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Kostenregelung
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§ 93 a ZPO
(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die
Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird
oder über die nach § 627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben;
die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die
Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden
ist. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn
1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in
seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde; die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;
2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als
unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 (Anmerkung: die durch Verwandtschaft begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht, die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind)
bezeichneten Art ganz oder teilweise unterlegen ist. Haben die Parteien eine Vereinbarung
über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung
zugrunde legen.
(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der
Antragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung
gegenstandslos werden; dies gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge
einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu
entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine
Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in
Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint.
(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen
anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in
seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche
Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der Eheschließung
ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch
arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit
dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.
(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen
Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf
Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in
Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
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Gegenstandswerte
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Scheidung
Die Gegenstandswerte
sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen geregelt. In
Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen
zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2 000 Euro und nicht über 1
Million Euro angenommen werden. Für die Einkommensverhältnisse ist das
in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Die
Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.
Danach ist in nicht vermögensrechtlichen
Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der
Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der
Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Das Gesetz verlangt also eine
Gesamtabwägung aller aufgezeigten Bemessungsfaktoren. Für die Ehescheidung rechnet man
regelmäßig das
dreifache Nettoeinkommen beider Eheleute, mindestens 2.000,00 €.
Es gibt aber Gerichte, die hier noch differenzierende Gesichtspunkte
haben. Davon
werden ggf. ein Pauschalbetrag für minderjährige Kinder von je
250,00 € und eventuelle Schulden der Ehegatten abgezogen. Vgl.
aber OLG Dresden - 22 WF 0115/02, 22 WF 115/02: Die Streitwertfestsetzung
für eine Ehesache ist in dem Beschwerdeverfahren daraufhin zu überprüfen,
ob sie im Gesamtergebnis den genannten Bemessungsfaktoren
in angemessener Weise Rechnung trägt und nicht
nur rein schematisch das dreifache monatliche Nettoeinkommen
der Ehegatten angesetzt ist.
Mehr dazu hier >>
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In nicht vermögensrechtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen
Sorge ist der Geschäftswert regelmäßig auch dann auf
3.000 € festzusetzen, wenn nur der Teilbereich
"Aufenthaltsbestimmungsrecht" von dem Verfahren
betroffen ist.
Versorgungsausgleich beläuft sich in
den meisten Fällen auf 1.000 €. Es gibt aber diverse Ausnahmen bzw. andere Berechnungsweisen.
Unterhalt: Jahreswert
des
Forderungsbetrages sowie ggf. zusätzlich der Unterhaltsrückstand.
Der Streitwert im Verfahren über den
Zugewinnausgleich hängt vom Wert der Forderung ab.
Für die Hausratsauseinandersetzung
gilt auch der Wert der Gegenstände.
Auch während des Getrenntlebens der
Ehegatten bemisst sich der Geschäftswert des Verfahrens auf Zuteilung
der Ehewohnung regelmäßig kraft gesetzlicher Regelung
nach dem einjährigen Mietwert.
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§
48 GKG 2004 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und
Lebenspartnerschaftssachen
1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1
Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen
richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des
Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden
Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes
bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des
Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250.000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des
Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine
Million Euro angenommen werden.
(3) Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit um
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung, ist für die Einkommensverhältnisse das in
drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der Lebenspartner
einzusetzen. Der Streitwert darf in den in Satz 1 genannten Fällen nicht
unter 2.000 Euro angenommen werden. In Kindschaftssachen beträgt der Wert
2.000 Euro, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung 900 Euro.
(4) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm
hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein
Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
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Besonderheiten
Kostenrecht Ehe- und Familienrecht
Diese Konstellation kommt häufig vor: Auch wenn
Hauptverfahren und einstweiliges Anordnungsverfahren
nach § 41 BRAGO jeweils eine eigenständige Angelegenheit bilden, ist -
wenn ein Vergleich gleichzeitig einen Hauptprozess und ein einstweiliges
Verfahren erledigt - eine Zusammenrechnung der Werte nach § 7 Abs. 2
BRAGO (Nunmehr: 22 Abs. 1 RVG) vorzunehmen (OLG Düsseldorf - II-10 WF
39/04, 10 WF 39/04). Das heißt zwei Verfahren, aber der Vergleich wird
gebührenmäßig nur einmal erfasst mit dem addierten Streitwert, also in
Unterhaltssachen etwa der 12-fache Unterhalt im Hauptsacheverfahren und
die Hälfte davon im einstweiligen Verfahren.
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Prozesskostenvorschuss
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In einer Unterhaltssache kann das
Prozessgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses
für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln. Ist ein Ehegatte nicht
in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche
Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese
Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit
entspricht.
Auch die Mutter
eines nichtehelichen Kindes hat zum Zwecke der Durchsetzung
ihrer eigenen Unterhaltsansprüche einen Anspruch auf Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses gegen den Kindsvater. Das OLG München
(15.10.2001- 4 UF 122/01) hat der Mutter eines nichtehelichen Kindes
die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die Mutter
nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss
gegen den Kindessvater nicht realisiert werden kann.
Der Anspruch
besteht dann, wenn die Leistung eines Prozesskostenvorschusses der Billigkeit
entspricht und dem anderen Ehegatten zumutbar ist. Unbillig ist ein
Vorschussanspruch bereits dann, wenn der beabsichtigten Rechtsverfolgung
die hinreichende Erfolgsaussicht
nach dem Maßstab des § 114 ZPO fehlt. Es ist eben so wenig Aufgabe des
Ehegatten wie des Staates, Mittel für eine keinen Erfolg versprechende
Rechtsverfolgung zu gewähren. Ist - wie im vorliegenden Fall - die
Erfolgsaussicht sogar vom Gericht in einem die PKH verweigernden Beschluss
bereits verneint worden, kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen
werden, dass sie sich nicht für bedürftig habe halten dürfen (BGH,
XII ZB 2/01 vom 07.02.2001).
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Nach dem BGH
sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Der materiell-rechtliche
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt voraus, dass der
Berechtigte nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst zu übernehmen.
Dies folgt schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz,
wonach der Berechtigte zunächst selbst für seinen Bedarf aufkommen muss.
Außerdem muss auch die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten
der Billigkeit entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht
hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen
Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Soweit dabei nach überwiegender
Auffassung der angemessene Selbstbehalt nach §§ 1581 Satz 1, 1603 Abs. 1
BGB gewahrt bleiben muss, entspringt dieses der im Gesetz ausdrücklich geregelten
Vorschusspflicht unter Ehegatten. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses an minderjährige Kinder gilt dieses nicht in
gleichem Maße. Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber
ihren minderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach §
1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ergibt sich auch insoweit als unterste Grenze
der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Nur wenn der
unterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der vorrangigen Verpflichtungen
auf Elementarunterhalt unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht
zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage ist, entfällt
dieser Anspruch. Gleiches gilt nach prozesskostenhilferechtlichen Grundsätzen
dann, wenn der Vorschusspflichtige selbst Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung erhalten würde. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil
kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als Vorschuss die Kosten eines
Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen
Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlos Prozesskostenhilfe
bewilligt würde.
2. In der Rechtsprechung und der Literatur ist
allerdings umstritten, ob ein Prozesskostenvorschuss auch dann geschuldet
ist, wenn der Vorschusspflichtige den gesamten Betrag zwar nicht in einer
Summe zahlen kann, aber zu Ratenzahlungen in der Lage ist. Nach ständiger Rechtsprechung des
BGH ist der
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlicher Natur. Nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls
dann keinen Prozesskostenvorschuss an sein minderjähriges Kind, wenn
dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde. Ist der Elternteil hingegen in der Lage, ohne Verletzung
seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozesskostenvorschuss zu leisten, steht
eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem
Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtliche Natur und der Vergleich
mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhaltsleistungen sprechen sogar
ausdrücklich für eine Vorschusspflicht auch in Form von Ratenzahlungen.
Maßgeblich ist die Überlegung, dass der Prozesskostenvorschuss
unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und eine Form des Sonderbedarfs
darstellt. Wenn also der
unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes
Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten
erhalten würde und er weiterhin -über ein
den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt,
das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozesskostenvorschuss
zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt,
das prozessführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizustellen,
obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch
ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen
einen Elternteil verfügt. Aus Gründen der
Billigkeit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als
sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Denn es würde
dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der
Unterhaltspflichtige in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als
dieses bei eigener Prozessführung der Fall wäre.
Mit den Raten auf seinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss
erlangt das unterhaltsberechtigte Kind Vermögen im Sinne von § 115 ZPO,
das es für die Prozesskosten einsetzen muss.
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Prozesskostenhilfe
im Familienrecht
Verfahrenskostenhilfe nach FamFG ist kein anderer
Terminus als "Prozesskostenhilfe". Hat sich viel durch die
Novellierung verändert? § 76 Abs. 1 FamFG enthält eine
Verweisungsvorschrift auf die ZPO, sodass die alte Rechtsprechung
weitgehend weiter Anwendung findet. |
Gegenstandswerte
im Familienrecht
Wenn sich die Einkünfte der Ehegatten während
des Ehescheidungsverfahrens verändern, muss ermittelt werden, welche Einkünfte
den Eheleuten während des Scheidungsverfahrens im Durchschnitt zur Verfügung
standen. Nur so ist sichergestellt, dass die Gebühren, soweit sie aus dem
laufenden Einkommen zu bestreiten sind, diesem Einkommen auch entsprechend
(OLG Düsseldorf v. 23. 01.1987
- 5 WF 232/86).
Vgl. Einkommensreduzierungen
nach Klageeinreichung nicht (OLG
München v. 03.06. 1996 - 12 WF 823/96).
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Zweckehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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