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Witwenrente
Nothochzeit |
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Das
Sozialgericht Würzburg hat einer 61 Jahre alten Frau aus dem Landkreis Kitzingen
die Witwenrente zuerkannt, obwohl die Ehe der Frau weniger als ein Jahr gedauert hatte und
die Landesversicherungsanstalt (LVA) Saarland die Gewährung der Rente abgelehnt hatte,
weil eine "Versorgungsehe" zu vermuten sei. |
Maßgeblich
ist eine seit Anfang 2002 geltende Rechtsvorschrift, wonach grundsätzlich kein Anspruch
auf eine solche Rente besteht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Mit
dieser Vorschrift sollten die Rentenkassen von Zahlungen für Ehen entlastet werden, deren
überwiegender Zweck es ist, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.
Im vorliegenden Fall war der Ehemann der Klägerin nur
wenige Tage nach der Eheschließung gestorben. Das Sozialgericht Würzburg
berücksichtigte, dass die beiden seit 14 Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft geführt
hatten und die Witwe eine eigene Rente bezog. "Eine ausreichende eigene Versorgung des
Hinterbliebenen ist grundsätzlich geeignet, die Rechtsvermutung einer so genannten
Versorgungsehe zu widerlegen" meinte das Gericht in der noch nicht rechtskräftigen
Entscheidung (S 8 RJ 697-02). |
Nothochzeit mit todkrankem Partner
begründet keine Witwenrente
Seit Anfang 2002 besteht kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente,
wenn eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen hat, deren alleiniger oder
überwiegender Zweck in der finanziellen Absicherung des Partners besteht.
Eine Versorgungsehe wird regelmäßig vermutet, wenn der Ehegatte
innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt. Aus diesem Grund versagte
der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (L 2 R 220/06) einer
Witwe aus Frankfurt die von ihr begehrte und von der Rentenversicherung
abgelehnte Witwenrente. Die Frau hatte ihren langjährigen Lebenspartner
einen Monat vor dessen Tod geheiratet. Sie gab an, es hätten schon lange
Heiratspläne bestanden und mit dem Tod ihres Partners sei so schnell
nicht zu rechnen gewesen. Sie habe sich als Ehefrau eine bessere
Mitbestimmungsmöglichkeit bei medizinischen Entscheidungen, die ihren
Mann betrafen, versprochen. Die Versorgung durch eine spätere Witwenrente
habe bei den Überlegungen zur Eheschließung keine Rolle gespielt. Die
vom Gesetzgeber vermutete Versorgungsabsicht bei kurzer Ehedauer kann
durch besondere Umstände widerlegt werden, etwa durch einen plötzlichen
Unfalltod oder ein Verbrechen. Ob der Tod des Ehepartners aber überraschend
kam und nicht absehbar war, hätte die Witwe beweisen müssen – etwa
durch Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht. Da sie
hierzu nicht bereit war, konnte der Eindruck einer Nothochzeit mit einem
todkranken Mann nicht ausgeräumt werden. Insofern war ein Anspruch auf
Witwenrente abzulehnen. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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