Home
Übersicht
| |
Unterhalt
Düsseldorfer Tabelle
Selbstbehalt
|
|
Der notwendige
Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten
Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR,
beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900
EUR. Hierin sind bis 360 EUR für
Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden,
wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies
nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber
anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100
EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450
EUR enthalten. Der Unterhaltspflichtige braucht eine spürbare
und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen
Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht
einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Verlangt
ein seit langem erwachsenes (im konkreten Fall des OLG Karlsruhe: über 40
Jahre altes) Kind wieder Unterhalt von seinen Eltern, ist diesen ein erhöhter
Selbstbehalt zu belassen (25% mehr als der angemessene Eigenbedarf). Wenn
der Schuldner tatsächlich höhere Wohnkosten als den in den Selbstbehalt
eingearbeiteten Mietanteil hat, kann dies übrigens zu einer weiteren Erhöhung
des angemessenen Eigenbedarfs führen. Der in den Unterhaltsleitlinien
gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgesehene angemessene
Selbstbehalt stellt nach einer Rechtsprechung lediglich die Untergrenze
des angemessenen Eigenbedarfs dar. Er kann in Einzelfällen, z.B .wegen
gehobener wirtschaftlicher Verhältnisse oder wegen hoher Belastungen,
auch erhöht werden.
|
Typische Argumentation, hier aus
einer Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahre 2005: Es ist davon
auszugehen, dass die jetzige Ehefrau des Klägers über ein ausreichendes
Einkommen verfügt, das es ihr ermöglicht, zumindest den gleichen Anteil
an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten wie der Kläger zu bestreiten.
Dies rechtfertigt es, wegen anzunehmender Ersparnisse aufgrund gemeinsamer
Haushaltsführung den dem Kläger zuzubilligenden
Selbstbehalt niedriger anzusetzen.
Eine Herabsetzung des Selbstbehalts unter diesem Aspekt
ist auch vom BGH wiederholt als sachgerecht angesehen worden. |
Der
Selbstbehalt kann auch erhöht werden, beispielsweise in dieser
Konstellation: Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die
Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der
Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten
konsequenterweise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit
sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld,
bestritten werden können, hat der Bundesgerichtshof 2005 festgestellt.
Andernfalls müsste der Unterhaltspflichtige wegen der betreffenden Kosten
Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Der BGH hat aber auch
entschieden, dass der Unterhaltsverpflichtete aber durch die Gewährung
von Unterhalt nicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf. Der dem
Verpflichteten zu belassende Selbstbehalt wird deshalb so zu bemessen
sein, dass er in die Lage versetzt wird, hiervon neben seinem eigenen
notwendigen Bedarf auch die Kosten des Umgangs mit seinen Kindern zu
bestreiten. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Top
|
|