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Staatsangehörigkeit
und
Scheidung
Einige Hinweise zu dem
Problemkreis,
welches Recht überhaupt anzuwenden ist |
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Bei
familienrechtlichen Verfahren - etwa einer Scheidung - kann es durch die jeweilige
Staatsangehörigkeit der Beteiligten oder besondere Konstellationen wie doppelter
Staatsangehörigkeit zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen, die mit erheblichen
Unsicherheiten verbunden sind. Für die folgenden Ausführungen gilt daher in besonderem
Maße, dass sie die juristische Einschätzung von Einzelfällen keineswegs ersetzen,
sondern nur einige erste Anhaltspunkte bieten, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erheben. Über die folgenden Ausführungen hinaus finden Sie hier
noch weitere Darstellungen zur Problematik der Kollision zweier
Rechtsordnungen - etwa der türkischen mit
der deutschen. |
Doppelte
Staatsangehörigkeit
Für deutsche Gerichte hat eine doppelte
Staatsangehörigkeit vor allem dann weiterhin praktische Bedeutung, wenn es um die
Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in Statussachen geht. Die internationale
Entscheidungszuständigkeit in Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 606 a Abs. 1, 640 a Abs. 2
ZPO) knüpft primär an die deutsche Staatsangehörigkeit der Parteien an.
In solchen Fällen stellt sich daher die Frage, ob auch ein
dauerhaft im Ausland lebender Doppelstaater - etwa für eine Scheidungsklage - die
internationale Zuständigkeit seiner deutschen Heimatgerichte in Anspruch nehmen kann.
Diese Frage wird von der herrschenden Meinung in Deutschland zurecht bejaht.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in
Statussachen hängt damit nicht von der Effektivität der deutschen Staatsangehörigkeit
des Klägers ab. Es genügt vielmehr, dass dieser überhaupt die deutsche
Staatsangehörigkeit innehat, mag er auch im übrigen engere persönliche Bindungen zu
seinem ausländischen Heimatstaat unterhalten.
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EU
- Europäische Union
Entscheidungen über die elterliche Verantwortung der
Ehegatten aus Anlass von Ehescheidungsverfahren, die von einem Gericht eines
Mitgliedsstaates erlassen worden sind, werden jetzt in fast allen Mitgliedsstaaten
automatisch, also ohne ein besonderes Verfahren anerkannt.
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The Royal Courts of
Justice, London
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Beispiel: Türkei
Die türkischen Gerichte sind nach türkischem
Prozessrecht (Art. 28 IPRG) international zuständig für Statussachen türkischer Doppelstaater, die
ihren Wohnsitz außerhalb der Türkei haben. Die divergierende Bewertung der für die
Inanspruchnahme einer internationalen Zuständigkeit maßgeblichen Staatsangehörigkeit in
beiden Heimatstaaten schafft freilich das Risiko des "forum-shopping". So kann
der scheidungswillige Ehegatte nach seiner Wahl die Gerichte des Staates anrufen, der das
für ihn günstigere materielle Recht bereithält.
Mehr dazu >>
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Fragen der Anerkennung von
Scheidungsurteilen etc.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wirft weiterhin auch im
Rahmen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- oder Kindschaftssachen
Probleme auf. Diese betreffen einerseits die internationale Zuständigkeit des
ausländischen Gerichts, andererseits die Anwendung des "richtigen" Rechts in
dem ausländischen Verfahren. Abweichend von dem bis zur deutschen IPR-Reform im Jahre
1986 geltenden Recht (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F.) hängt die Anerkennung ausländischer
Urteile nicht mehr von der Anwendung des "richtigen", d.h. des nach deutschem
Kollisionsrecht berufenen Rechts ab. Hat ein türkisches Gericht daher auf die Scheidung
einer Ehe zwischen deutsch-türkischen Doppelstaatern türkisches Recht angewandt, so
steht dies der Anerkennung - vorbehaltlich des Eingreifens des "ordre public" (§ 328 Abs. 1
Nr. 4 ZPO) - im Inland nicht mehr entgegen, auch wenn die Ehe aus deutscher Sicht (Art. 17
Abs. 1 S. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB) nach deutschem Recht zu
scheiden gewesen wäre. Strenger verfahren in diesem Punkt freilich manche ausländische
Rechte. So wird etwa in der Türkei ein ausländisches Urteil, das den Status eines
türkischen Staatsangehörigen betrifft, gem. Art. 38 lit. e türk. IPRG nicht anerkannt,
wenn das nach den türkischen Kollisionsnormen maßgebende Recht nicht angewandt worden
ist und der beklagte türkische Staatsangehörige aus diesem Grunde Einwendungen gegen die
Anerkennung erhebt. Diese Haltung führt bei der Scheidung von Ehegatten, die sowohl die
deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, zu hinkenden
Rechtsverhältnissen, denn über die - z.B. für unterhalts-, erb- und
sozialrechtliche Ansprüche maßgebende - Vorfrage nach dem Fortbestand der Ehe wird dann
in Deutschland und der Türkei abweichend entschieden.
Exkurs
zur Apostille |
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Durch Staatsvertrag sind
öffentliche Urkunden mitunter von der Legalisation befreit. An die Stelle einer
Legalisation tritt dann eine Apostille. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf
einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht. Durch die ordnungsgemäße Apostille wird die
Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde
gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die
Urkunde versehen ist, nachgewiesen. Die Apostille wird von den zuständigen Behörden des
Staates angebracht, in dem die Urkunde errichtet worden ist. Das Generalkonsulat etwa kann
keine Apostillen anbringen. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen.
Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
Allgemeine
Problem der Einbürgerung >>
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