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§ 1626a BGB hat eine entscheidende Neuregelung gebracht: Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie entweder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen
wollen (Sorgeerklärungen), oder wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Seit dem 19.05.2013 können damit auch Väter nichtehelicher Kinder ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter, die noch stets die alleinige elterliche Sorge innehat, beantragen, wenn dies das Kindeswohl nicht gefährdet (Brandenburgisches OLG 2013). Für
die Übertragung ist keine positive Feststellung dahingehend erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Liegen keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen, sollen grundsätzlich nach dem
genannten OLG beide Eltern die Verantwortung für das Kind gemeinsam tragen.
Es ist jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern erforderlich. Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Das ist
insbesondere der Fall, wenn wiederholt eine Einigung über das Umgangsrecht nicht ohne gerichtliche Entscheidung möglich ist.
Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe
vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. |
Wächst
ein Kind bei der Mutter auf, benötigt es zum Aufbau einer gesunden
Entwicklung gerade auch den Vater als männliche Bezugsperson. Der Wille
eines betroffenen Kindes allein vermag die besonders einschneidende Maßnahme
des Umgangsausschlusses regelmäßig nicht zu rechtfertigen, konstatiert
das Brandenburgische Oberlandesgericht 2009. Obwohl sich das und auch die
umgekehrte Konstellation so darstellen, dass hier von
Selbstverständlichkeiten die Rede zu sein scheint, das längst nicht
selbstverständlich ist. |
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.
Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – wichtige Feststellungen getroffen:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten
Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a
BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind
gemeinsam zu tragen. Es ist aber verfassungsgemäß, dass dem Vater eines
nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner
Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt wird. Der
Gesetzgeber greife jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht
des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der
Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre
Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge
für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer
gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt
ist.
Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die
Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig
macht, stelle ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung
einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6
Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setze das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger
Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die
Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Denn die dem geltenden Recht zugrunde
liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen.
Neuere empirische Erkenntnisse bestätigten nicht, dass Eltern die Möglichkeit
gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die
Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich
nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie
von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen,
sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen.
Dem Gericht lagen Informationen vor, dass sich lediglich
knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf verständigen,
Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben.
Zum anderen sei danach davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher
Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge
verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres
Kindes teilen wollen. Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung
der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter
abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten
Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.
Allerdings greife die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der
Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht
der Mutter, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird.
Denn der Mutter werde die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich
entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat
und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu
ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu
sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein
Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden,
wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und
Kontinuität berührt wird.
nter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der
grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art.
6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer
gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu
verwehren. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater
des nichtehelichen Kindes sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn
es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit
gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn
gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug
nahelegen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame
Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht
kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu
unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn
zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. |
Rechte
leiblicher Väter
Der
Bundesgerichtshof (BGH - XII ZB 40/02)
hat die Rechtsposition leiblicher Väter schon zuvor gestärkt, die nicht mit ihren
Kindern in einer Familie zusammenleben. Der BGH wies einen Streit wegen
des Umgangsrechts an das Kammergericht Berlin zurück und erläuterte,
dass der Vater auch dann eine enge Bezugsperson sei, wenn er die
Verantwortung für das Kind nur früher einmal getragen habe.
Im konkreten Fall wollte ein Vater den
Umgang mit seiner neunjährigen Tochter, die bei der Mutter und deren
Ehemann lebt. Der Kläger hatte 1995 ein Verhältnis mit der Frau
angefangen und sich seit der Geburt der gemeinsamen Tochter um diese gekümmert.
Mehr als ein Jahr hatte der Kläger sogar mit Mutter und Kind in einer
Wohnung gelebt. Auch nach seinem Auszug blieb er in Kontakt mit dem Mädchen
- bis die Mutter ihm den Umgang
untersagen ließ.
Das Kammergericht hatte den Umgang mit
dem Hinweis verweigert, dass der Mann zwar Erzeuger, aber nicht
Vater im rechtlichen Sinne sei. Der BGH bezog sich dagegen auf die gesetzliche Neuregelung vom 1.
April 2004, wonach enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht haben,
sofern es dem Wohl des Kindes dient. Dies sei in der Regel dann
anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind länger zusammengelebt habe. Ob
der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl dient, konnte der BGH allerdings
nicht entscheiden und verwies den Fall wieder an das KG Berlin.
Interessant
ist folgender Hinweis des BGH: Das Gesetz beschränke sich nicht auf aktuelle
Bezugspersonen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im April
2003 (vgl. dazu unten auf dieser Seite) entschieden, dass dem leiblichen
Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind auch dann zustehen kann, wenn die
Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist und es dem Kindeswohl dient. |
Das
Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung die familienrechtliche
Position des leiblichen Vaters, der nicht rechtlicher Vater ist, verstärkt. |
L e i t s ä t z e
- 1 BvR 1493/96 -
- 1 BvR 1724/01 -
| Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt
den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem
Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die
Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz
einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht
entgegensteht. |
| Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind
eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind
eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse
am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit
seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind
auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. |
| Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600,
1685 BGB, § 1711 Abs. 2 BGB a.F. |
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Vgl. auch OLG Saarbrücken:
Ist die biologische Vaterschaft eines Mannes
für ein uneheliches Kind rechtlich nicht geklärt, hat er keinen Anspruch auf ein
Umgangsrecht mit dem Kind.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG)
Saarbrücken im Fall eines Mannes, der die Vaterschaft für ein uneheliches Kind bisher
nicht wirksam anerkannt hatte und nun ein Umgangsrecht mit dem Kind einklagte. Das OLG
argumentierte, dass es entgegen der Auffassung des Mannes ohne Belang ist, dass seine
genetische Vaterschaft zwischen ihm und der Mutter unstreitig ist.
Nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist grundsätzlich nur die Vaterschaft "im
Rechtssinne" maßgeblich. Danach gilt nur derjenige als Vater eines Kindes,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes
verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Da im zu entscheidenden Fall keiner der drei
Fälle vorlag, bestand kein Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Kind (OLG Saarbrücken,
6 UF 69/02).
Hinweis: Die gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft ist nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes
besteht. Das heißt also, dass der biologische Vater keine Chance hat, seine
Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, so lange ein anderer Mann die Vaterschaft für
das Kind inne hat.
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Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes steht
unter dem Schutz der Verfassung. Leiblicher Vater eines Kindes
zu sein, macht diesen per se noch nicht zum Träger des Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater
aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen. Dieser
Schutz vermittelt ihm kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die
Vaterstellung eingeräumt zu erhalten. Ihm ist jedoch vom Gesetzgeber die Möglichkeit zu
eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären
Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht und
festgestellt wird, dass er der leibliche Vater des Kindes ist.
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und
Pflicht der Eltern. Der Elternbegriff umfasst nach dem Sprachgebrauch auch die leiblichen
Eltern eines Kindes, unabhängig vom Familienstand der Eltern und der Enge der Beziehung
zwischen ihnen und dem Kind. Wenn Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG vom natürlichen Recht der Eltern spricht, kommt hiermit
einerseits zum Ausdruck, dass dieses Recht nicht vom Staat verliehen, sondern als
vorgegebenes von ihm anerkannt ist. Andererseits
verdeutlicht dies, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus
grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung
zu übernehmen . Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten,
die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes auszurichten.
Der Gesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der
Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall
abstammt. Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6
Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es
ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die
Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der
rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen
von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>). So
wird seit jeher nicht nur in unserer Rechtskultur aufgrund der mit der Ehe eingegangenen
Beziehung vermutet, dass der Ehemann der Mutter auch der leibliche Vater ihres Kindes ist,
und darauf die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns gestützt. Gleiches gilt, wenn ein Mann
in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das
Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt, Elternverantwortung
tragen zu wollen. Konsequenz dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
gesetzlichen Vermutungsregelungen ist, dass im Einzelfall entgegen der gesetzlichen
Vermutung die rechtliche und die leibliche Vaterschaft auseinander fallen können. Das
Kind hat dann zwei Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können.
2.
Der Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG setzt die rechtliche Elternschaft nicht
voraus. Der Mann, von dem ein Kind abstammt, ist Vater des Kindes, auch wenn er von der
Rechtsordnung nicht als solcher anerkannt ist. Mehr als diese auf Abstammung beruhende
Elternschaft setzt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für die Einbeziehung von Eltern
in seinen Schutzbereich nicht voraus. Allerdings macht dies allein noch nicht den
biologischen Vater neben dem rechtlichen Vater zum Träger des Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können für ein Kind
nur eine Mutter und ein Vater sein. Das Grundrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ordnet das Kind den Eltern zu. Dabei lässt schon
der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen kann, darauf schließen,
dass der Verfassungsgeber auch nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind hat
zuweisen wollen. Das Elternrecht gründet sich auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine
inhaltliche Ausgestaltung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem
gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert, und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist. Die Verantwortung für das Kind, die
das Grundrecht somit den Eltern einräumt wie auferlegt, bedarf aber ihrerseits einer
klaren Zuweisung auch der Elternrolle, die es einzunehmen gilt, um im Interesse des Kindes
ausgeübt werden zu können. Zwar können sich die familiären Beziehungen, in die ein
Kind hineingeboren wird, und damit auch die weiblichen und männlichen Bezugspersonen für
das Kind im Laufe der Zeit ändern. Für die Entwicklung des Kindes ist aber neben seiner
Abstammung und neben der Qualität der Beziehung zu seinen jeweiligen Bezugspersonen das
Wissen und die Gewissheit von maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie
es zugeordnet ist und wer als Mutter oder Vater Verantwortung für es trägt. Nur dies
schafft personale und rechtliche Sicherheit für das Kind, die ihm die Grundrechtsnorm
über das Elternrecht vermitteln soll. Das
genannte Grundrecht schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung
gegenüber dem Kind aus. Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen
wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden.
Wer das
Elternrecht für sich beansprucht, kann nicht nur Rechte gegenüber dem Kind einfordern,
sondern muss auch Pflichten tragen. So ist auch das Umgangsrecht Teil der
Elternverantwortung. Wenn aber das Elternrecht nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein,
wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft
allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet.
Ein Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche
grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukommt, entspricht nicht der
Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
zugrunde liegt. Auch der Wandel familiärer Lebenszusammenhänge fordert nicht, ein Kind
der Elternverantwortung zweier Väter zugleich zu unterstellen. Dass rechtliche und
leibliche Vaterschaft auseinander fallen können, ist kein neues Phänomen, das sich auf
die Veränderung familiärer Strukturen zurückführen ließe. Es findet vielmehr seine
Ursache in der Rechtstradition, die Vaterschaft aufgrund bestimmter sozialer Sachverhalte
zu vermuten, darauf die rechtliche Zuordnung des Kindes zu stützen und nur dann im
Einzelfall die leibliche Vaterschaft als Grundlage für die rechtliche festzustellen, wenn
die gesetzliche Vermutung nicht mehr trägt. Selbst wenn sich abzeichnen sollte, dass
leibliche Väter bei einem Auseinanderfallen von rechtlicher und leiblicher Vaterschaft
vermehrt ihre Vaterschaft bekennen und in Beziehung zu ihrem Kind stehen wollen, wäre
eine solche Entwicklung für sich allein noch kein Grund, auch den leiblichen neben dem
rechtlichen Vater als Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
anzuerkennen. Wenn
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG primär den Eltern die Verantwortung für das
Kind einräumt, beruht diese Wertung auf der Erwägung, dass sie in gemeinsamer Ausübung dieser
Verantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen. Eine solche Erwägung kann aber nicht auf eine aus zwei Vätern und
einer Mutter bestehende Gemeinschaft bezogen sein, bei der die Vermutung nicht trägt, die
gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung diene dem Kindeswohl am besten. Vielmehr
wären mit einer solchen Konstellation Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten
zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des
Kindes nehmen könnten. Eine effektive Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse
des Kindes wäre jedenfalls nicht gewährleistet. Zugleich nähme die Schwierigkeit zu,
elterliche Verantwortung personell festzumachen, um der Aufgabe der staatlichen
Gemeinschaft, über die Ausübung des Elternrechts zu wachen, zur Wahrung des Kindeswohls
nachkommen zu können. Der Gehalt des Elternrechts setzt damit seiner Trägerschaft
Grenzen.
Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist
Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und verliert dieses
Recht sowie die damit verbundene Stellung als Vater nicht allein dadurch, dass sich ein
anderer Mann als leiblicher Vater des Kindes herausstellt. Die gesetzliche Bestimmung der Vaterschaft ist konstitutiv für die
Möglichkeit, als Elternteil überhaupt für das Kind tatsächlich umfassend Sorge zu
tragen. Sie eröffnet den Zugang zur Elternverantwortung und ist Voraussetzung für die
Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Elternposition. Erst der Wegfall der Stellung
als rechtlicher Vater entlässt diesen wieder aus der Trägerschaft des Elternrechts und
aus der Verantwortung für das Kind. Auch die leibliche Vaterschaft bedarf der rechtlichen Anerkennung, damit aus ihr das
Elternrecht geltend gemacht werden kann. Entspricht sie der gesetzlichen Vermutung,
erhält sie dadurch ihre rechtliche Verbindlichkeit. Ist dies nicht der Fall, ist zumeist
nicht ohne weiteres ersichtlich, wer anstelle des rechtlichen Vaters leiblicher Vater des
Kindes ist. Hat der leibliche Vater kein Interesse daran, Elternverantwortung für das
Kind zu übernehmen, wird der Umstand, dass das Kind von ihm und nicht vom rechtlichen
Vater abstammt, erst und nur dann für Außenstehende sichtbar und erhält Bedeutung, wenn
die rechtliche Vaterschaft von einem der dazu Berechtigten angefochten wird und als Folge
davon Feststellungen über die Vaterschaft getroffen werden. Aber auch wenn sich ein Mann
dazu bekennt, neben dem rechtlichen Vater leiblicher Vater eines Kindes zu sein, steht
damit allein weder fest, dass dies auch tatsächlich so ist, noch kann daraus geschlossen
werden, dass er auch bereit ist, anstelle des rechtlichen Vaters Elternverantwortung für
das Kind zu übernehmen. Auf solche Unsicherheiten kann sich aber eine mit Rechten und
Pflichten gegenüber einem Kind verbundene Grundrechtsträgerschaft nicht gründen. In
diese Position als leiblicher Vater anstelle des rechtlichen Vaters einrücken zu können,
setzt deshalb die Feststellung oder Bestätigung der leiblichen Vaterschaft mit dem Ziel
der rechtsverbindlichen Übernahme der Elternverantwortung voraus.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines
Kindes, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen.
Die gesetzliche Ausgestaltung hinsichtlich Begründung und Inhalt familiärer
Rechtsbeziehungen hat sich daran auszurichten, dass in der Regel den leiblichen Eltern
eines Kindes auch die rechtliche Stellung als Eltern einzuräumen ist. Decken sich im
Einzelfall dennoch nicht die leibliche und die rechtliche Elternschaft für ein Kind, ist
dem leiblichen Vater zunächst verwehrt, Verantwortung für sein Kind zu tragen. Dies
stellt ihn als Elternteil jedoch nicht schutzlos. Das
in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Gebot, möglichst eine
Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen, verlangt auch
für solche Fälle bei Zweifeln an der Vaterschaft die Eröffnung eines Verfahrens, in dem
die Vaterschaft überprüft und das Elternrecht gegebenenfalls rechtlich neu zugeordnet
wird. Insofern gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem biologischen
Vater grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht. Dem
Grundrecht ist nicht zu entnehmen, dass sich die leibliche
stets gegenüber der rechtlichen Elternschaft durchsetzen muss. Die Grundrechtsnorm
gewährt kein Recht des leiblichen Vaters, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen
Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten und diesen damit aus seiner Vaterposition
zu verdrängen. Voraussetzung dafür,
entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können,
ist auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen
Eltern und Kind. Die
Abstammung wie die familiäre Gemeinschaft machen
gleichermaßen den Gehalt dieser Grundrechtsposition aus. |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer
emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die
wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung,
Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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