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Abänderung eines
Unterhaltsvergleichs
Aktuellere Entscheidungen |
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Grundsätze
Grundsätzlich ist von einer Abänderbarkeit von Unterhaltsvergleichen nach § 313 BGB auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die seinerzeit dem Vergleich zugrunde lagen. Die Abänderbarkeit unterliegt weder einer Wesentlichkeitsgrenze noch einer Zeitschranke. Die Abänderung
bestimmt sich ausschließlich nach materiellem Recht. Dabei gilt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Unabänderbarkeit eines Titels nicht der Regelfall ist. Etwas anderes gilt, soweit die Beteiligten in dem Unterhaltsvergleich bewusst eine restlose und endgültige Regelung getroffen haben und damit eine spätere
Abänderung wegen nichtvorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen haben.
Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit
wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nach dem Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen.
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§ 239 FamfG Abänderung von Vergleichen und Urkunden
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller
Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. |
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs steht es nicht schon entgegen, dass das vom Unterhaltspflichtigen geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten weitgehend entspricht. Vielmehr kann ein Abänderungsgrund nach dem OLG Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre
2012 vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach dem Vergleichsabschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert hat. |
Änderung der Rechtsprechung
Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtslage scheidet nach dem OLG Hamm aus dem Jahre 2011 von vornherein aus, wenn die Beteiligten die Abänderung des Vergleichs ausgeschlossen haben. Das muss sich
aber mit Zweifel ausschließender Deutlichkeit aus der Vereinbarung selbst ergeben. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Beteiligten ganz bestimmte Abänderungsgründe übereinstimmend aufgenommen, im Übrigen jedoch die Nichtabänderbarkeit vereinbart haben.
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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.
Was muss man eigentlich bei Testamenten beachten?
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