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Vermögen
Zugewinn
- Ehevertrag - Ausübungskontrolle
Vermögensverzeichnis
in einem
Ehevertrag
Zugewinngemeinschaft |
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Auch bei der
Zugewinngemeinschaft bestehen selbständige
Vermögen und selbständige Verantwortlichkeiten der Ehegatten. Nur wenn ein Ehegatte z.
B. gegenüber der Bank den Darlehensvertrag mitunterschrieben hat, haftet er auch. Aus
Haftungsgründen macht die Gütertrennung keinen Sinn. Hier wäre ein notarielles
Vermögensverzeichnis angebracht, in dem die Ehegatten genau aufführen, wem welche
Gegenstände des Hausrates und der Wohnungseinrichtung oder sonstige
Vermögensgegenstände gehören. Bedeutung für eine Haftung hat die
Eigentumsvermutung des § 1362 BGB, wonach zugunsten des Gläubigers jedes Ehegatten
vermutet wird, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem
Schuldner gehören. Das gilt sowohl bei Gütertrennung als auch bei Zugewinngemeinschaft. Deshalb ist im Zwangsvollstreckungsverfahren das Eigentum desjenigen
Ehegatten zu beweisen, der nicht Schuldner ist. Zur Erleichterung des Beweises kann sich
empfehlen, ein Vermögensverzeichnis
aufzustellen und fortzuführen, das auch notariell beurkundet oder beglaubigt werden kann.
Um Nachweisschwierigkeiten über die Höhe des Zugewinns zu vermeiden, sollte das Ehepaar
ein Vermögensverzeichnis mit den größeren Vermögensveränderungen führen und in
entsprechenden Zeitabständen (z.B. jährlich) fortschreiben.
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Auch bei einem wirksamen Vertrag ist
im Wege der Ausübungskontrolle eine
Anpassung des Vertrages nach § 242 BGB, § 313 BGB in Betracht zu ziehen.
Eine Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung
ist treuwidrig, wenn die Ehegatten bei ihrer vertraglichen
Abrede von beiderseitiger Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung
sich aber später nicht verwirklichen lässt (OLG Hamm - 5 UF 731/04).
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Weitere
rechtliche Ausführungen auf den folgenden Seiten
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Zum Problem von Eheverträgen weiter hier >> |
Zum
Problem der Zugewinngemeinschaft >> |
Zum Problem von
Unterhaltsverzichten weiter hier >> |
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Familienrecht
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Was muss man eigentlich bei Testamenten
beachten?
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