Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Vorsorgeunterhalt

Berechnung

Der BGH erläuterte den Vorsorgeunterhalt (d. i. Krankenvorsorge, Pflegevorsorge, Altersvorsorge, Erwerbsminderungsvorsorge) in einer Entscheidung aus dem Jahre 1987 so: Der Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs die Nachteile auszugleichen, die dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus der ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen. Auch die Klägerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit ehebedingt behindert; denn sie hat mit Rücksicht auf die Kinderbetreuung ihre Berufstätigkeit im Jahre 1975 eingeschränkt, ab Anfang 1978 völlig aufgegeben und später zunächst nur in der Form einer Halbtagstätigkeit wieder aufgenommen. Hierdurch sind ihre beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche verkürzt, ihr Besoldungsdienstalter ist bereits unter Berücksichtigung der fehlenden Dienstzeit neu festgesetzt worden. Ob und gegebenenfalls inwieweit sich dies auf die Höhe ihrer späteren Pension auswirken wird, lässt sich bisher nicht verlässlich beurteilen. Darauf kommt es indessen für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt zusteht, nicht entscheidend an. Der Senat hat es abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt nach der Höhe einer später zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann in angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung auszurichten und zu bemessen, zumal es in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, den angemessenen Lebensbedarf für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu beurteilen. Statt dessen ist der Vorsorgeunterhalt an dem zugebilligten Elementarunterhalt auszurichten; ein Anspruch auf Elementarunterhalt nach §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB zieht in der Regel auch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach sich, § 1578 Abs. 3 BGB. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch für die Klägerin ein ergänzender Versorgungsbedarf anzuerkennen, den sie, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, beispielsweise durch den Abschluss einer Lebensversicherung in angemessener Weise befriedigen könnte. Die hierfür erforderlichen Mittel hat ihr der Beklagte im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung als Vorsorgeunterhalt zur Verfügung zu stellen.
Erzielt der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte keine Einkünfte, so ist ihm auf seinen Antrag grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch in Höhe der Beiträge zu einer angemessenen Krankenversicherung vorweg zuzubilligen. Das für den übrigen Lebensbedarf beider Ehegatten zur Verfügung stehende und auf diese aufzuteilende sog bereinigte Nettoeinkommen des anderen Ehegatten verringert sich um diesen Betrag.
Zur Berechnung: Dem laufenden Elementarunterhalt kommt im Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt der Vorrang zu. Zahlungen des Unterhaltspflichtigen, die zur Deckung von Elementar- und Vorsorgeunterhalt des Berechtigten nicht ausreichen, sind grundsätzlich zuerst auf den Elementarunterhalt zu verrechnen. Wenn der Unterhaltsbedarf  konkret ermittelt worden ist und es sich somit nicht um Quotenunterhalt handelt, führt der Altersvorsorgeunterhalt nicht zur Reduzierung des Elementarunterhalts, sondern steht dem Berechtigten zusätzlich zu dem ermittelten Elementarunterhalt zu. Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ist nur hinsichtlich des nicht durch eigenes Einkommens gedeckten Teils des Elementarunterhalts begründet. Soweit einem Unterhaltsberechtigten ein fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet ist, erwirtschaftet er selbst einen fiktiven Altersvorsorgeunterhalt. Soweit also jemand seinen Unterhaltsbedarf etwa durch den Mietwert des ihm  gehörenden Einfamilienhauses decken kann, besteht kein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, da die Bildung von Grundvermögen gerade der Sicherung des Einkommens im Alter dient.

Portal Kanzlei Dr. Palm "Unterhalt" >>

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Top

Unterhalt Amtsgericht Köln

Amts- und Landgericht Köln

 

 

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019