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Hausrat
Ein Ehegatte kann über ihm gehörende
Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung
auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (Grundsatz des § 1369 BGB).
Gütertrennung bedeutet, dass für den Fall der
Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung keinerlei Vermögensauseinandersetzung
stattfindet. Jeder Ehepartner behält die Gegenstände, die ihm gehören. Ausgenommen
hiervon ist allerdings der Hausrat, den Sie gemeinsam benutzen.
Aber auch hierüber
können Sie eine Regelung treffen und bereits bei Anschaffung des jeweiligen Gegenstands
entscheiden, wem für den Fall der Trennung oder Scheidung welche Hausratsgegenstände
zugeteilt werden sollen. Das setzt aber voraus, dass beim Kauf der Gegenstände eine
Liste angelegt wird, damit die Zuordnung der Gegenstände zu Nachweiszwecken möglich
wird.
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Ärger
mit dem Hausrat? Wer nimmt was mit? Was soll wem gehören?
Fragen
Sie uns - wir helfen Ihnen weiter.
Hausrat sind all die
Gegenstände, die für die gemeinsame Nutzung der Eheleute bestimmt sind
und - wie etwa Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Stereoanlage, Fernseher
und ähnliche Gegenstände der Haushaltsführung dienen. Bei einem Auto
dagegen kommt es auf die Nutzungsart an, ob es nicht doch zum Zugewinn gehört.
Grundsätzlich werden die Gegenstände nach Billigkeit aufgeteilt.
Das ist
selbstverständlich eine im Einzelfall schwierige Frage und kann - wenn es
nicht zu einer Einigung kommt - das Gericht auf den Plan rufen. Zunächst
hilft ein Blick in das Gesetz: ertrag">/a< Dr. Palm
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§ 1361a BGB
Hausratsverteilung bei
Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann
jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen
Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen
Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung
eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung
nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den
Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen
der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht
einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine
angemessene Vergütung für die Benutzung der
Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben
unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
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Während
der Trennung wird das Kapitel "Hausrat"
von den Eheleuten mitunter etwas "hemdsärmelig" praktiziert,
d.h. die Zuordnung des Hausrats fällt schwer, weil beide Parteien der
Auffassung sind, dass ihnen dieses oder jenes doch unbedingt zusteht.
Dabei ist zumindest klar, dass der jeweilige Ehegatte die Hausratsgegenstände
mitnehmen oder herausverlangen kann, an denen er gemäß § 1361 a Abs. 1
BGB Alleineigentum besitzt.
Im Übrigen herrschen eher vage Billigkeitskriterien: So
kann einer etwa behaupten, dass er eine Sache vorübergehend nutzen will,
weil er sie für seine Haushaltsführung braucht und das auch gerecht ist.
Bei minderjährigen Kinder im Haushalt wird man dem ausziehenden Ehegatten
nicht zubilligen, dass er die Küche oder das Esszimmer mitnimmt, wenn die
Kinder davon betroffen sind. Im Übrigen spielt es eine Rolle, bei welchem
Ehegatten die Kinder leben. Zu berücksichtigen ist
auch, ob es einem auf Grund der finanziellen Verhältnisse zuzumuten ist,
sich eben neue Einrichtungsgegenstände zu kaufen.
Wurden
Haushaltsgegenstände
wie z.B. Kunstwerke während der Ehezeit angeschafft, so ist davon auszugehen, dass diese im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen. Diese Vermutung wäre nur dann widerlegt, wenn Alleineigentum feststeht. Die Beweislast für den Alleinerwerb hinsichtlich dieser Haushaltsgegenstände liegt bei dem Ehegatten,
der sich darauf beruft.
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Hausrat |
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Nach
einer Entscheidung des OLG Frankfurt/M. im Jahre 2003 soll
der Familienrichter vorab zuprüfen, ob eine Einigung der Ehegatten über
die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung vorliegt. Eine Einigung
kann auch in konkludentem Verhalten der Eheleute gesehen werden.
So hat der Familienrichter
als Hausratsrichter von Amts wegen die Vorfrage zu prüfen und zu
entscheiden, ob zwischen den Parteien eine wirksame Einigung über die
Nutzung der Wohnung nach Scheidung vorliegt oder nicht. Eine Einigung über die Nutzung der
Ehewohnung muss nicht ausdrücklich oder in Schriftform vorliegen,
sie kann sich auch aus konkludentem Verhalten beider Parteien oder aber
auch nur aus dem Verhalten einer der Parteien ergeben, wobei an die
Einigung strenge Maßstäbe anzulegen sind und u.a. auch der Vermieter
regelmäßig damit einverstanden sein muss, dass das Mietverhältnis von
einem Ehegatten fortgesetzt wird. Die Einigung muss wirksam und vorbehaltlos sein und
die Rechtsverhältnisse erschöpfend regeln.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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