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Rechtsprechung
zum
Zugewinnausgleich
Grundlagen
zum Zugewinn >>
(Bundesgerichtshof in Karlsruhe rechts) |
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Auf diesen
Seiten finden sich bereits diverse Erörterungen zu Problemen des
Zugewinnausgleichs. Hier entsteht eine kleine Sammlung exemplarischer
Entscheidungen zum Zugewinnausgleich, die uns während unserer Tätigkeit aufgefallen
sind, ohne hier Ansprüche auf Vollständigkeit etc. damit zu verbinden. |
BGH (XII ZR
45/06) zu der Frage des Vermögenswerts von freiberuflichen Praxen: Im
Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert
einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer
zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum
anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good
will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein
pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach
den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn
in Abzug gebracht wird. |
Auskunftspflicht
(BGH
- XII ZB 22/02 - 04.06.2003)
a) Zum Umfang der Auskunftspflicht über
Vermögensgegenstände (hier: Renten- und Lebensversicherungsverträge) im Rahmen des
Zugewinnausgleichs und zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur
Erfüllung der Auskunftspflicht (im Anschluss an BGHZ 84, 31 ff. und
Senatsbeschluss vom
4. Oktober 1990 - XII ZR 37/90 - FamRZ 1991, 316).
b) Zur Bewertung des Anspruchs auf
Auskunftserteilung. |
Beendigung des Güterstands
Nach der Beendigung des Güterstands bzw. im
Rahmen des Scheidungsverfahrens ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem
anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu
erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm
nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der
Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Wer
verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung
mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege
vorzulegen.
Er kann auch verlangen, dass das
Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch
einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Aufgrund eines
besonderen Begehrens kann ein Ehegatte nach § 1379 I 2 BGB auch dazu
verurteilt werden, neben der Auskunftserteilung durch Vorlage eines prüfbaren
Bestandsverzeichnisses über sein für die Feststellung des Zugewinns
beachtliches Endvermögen am Bewertungsstichtag zusätzlich den Wert der
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln und
anzugeben.
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Geschiedene
Ehefrau: Anspruch auf Auskunft über eheliches Vermögen
Eine geschiedene Ehefrau hat nach dem OLG
Koblenz Anspruch auf Auskunft über das eheliche Vermögen. Das
ermöglicht ihr, eventuelle Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem
Zugewinnausgleich zu prüfen (Az.: 11 UF 742/03).
Das OLG hielt die Auskunftsklage der
geschiedenen Frau für begründet, nach dem Frau vergeblich ihren
früheren Ehemann aufgefordert hatte, ihr Auskunft über den Stand des
ehelichen Vermögens zum Zeitpunkt der Scheidung zu geben. Das OLG Koblenz
machte klar, dass die Frau die Vermögenssituation kennen müsse, um
eventuell bestehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich einklagen zu können.
Das kann sie im Rahmen einer Stufenklage tun.
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zum Zugewinn hier >>
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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