Aktuelle
Rechtsprechung: Zunächst lehnt der BGH
einen Ausgleichsanspruch nach § 426
Abs. 1 BGB ab. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die
Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen
verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige
Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift braucht sich nicht notwendig aus
einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, sondern kann sich auch
aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des infrage
stehenden Rechtsverhältnisses ergeben. Bei der Beurteilung der Frage,
ob im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus der
Zeit ihres Zusammenlebens noch etwas auszugleichen war, kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass ein Partner die Zahlung mit Rücksicht
auf die Partnerschaft geleistet hat, um das Wohngrundstück für sich
und den anderen Partner als Mittelpunkt für ihre gemeinschaftliche
Lebensführung vorzuhalten. Bei einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im
Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige
Handeln der Partner bestimmen. Eine Ausgleichspflicht
nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht, wird daher
den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist
vielmehr "ein anderes" dahin "bestimmt", dass die
Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat,
jedenfalls dann, wenn - wie hier - darüber nichts vereinbart worden
ist, von dem anderen Teil nicht nach § 426 Abs. 2 BGB auszugleichen
ist. Das Gesamtschuldverhältnis wird mithin durch die nichteheliche
Lebensgemeinschaft überlagert - so schon für eine eheliche
Lebensgemeinschaft BGH vom 1994.
Der Sache nach ist die Leistung
als gemeinschaftsbezogene Zuwendung
zu qualifizieren. Solche Zuwendungen unter Partnern in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind - wenn die Partner nichts
Besonderes geregelt haben - nur unter
bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. So kann etwa ein
Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche
Gesellschaft in Betracht kommen. Zudem sind nach der geänderten
Rechtsprechung des Senats Ansprüche nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage und aus ungerechtfertigter
Bereicherung möglich.
Nach früher ständiger
Rechtsprechung waren gemeinschaftsbezogene
Zuwendungen der Partner - auch jenseits eines Anspruches
auf Gesamtschuldnerausgleich - grundsätzlich
nicht auszugleichen.
Dabei wurde darauf abgestellt, bei
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen
Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft
betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und
daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher
Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die
Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden
dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht
gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse
aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der
dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie
einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im
gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung
"Gegenleistung", "Wertersatz",
"Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden
(BGH aktuell zur früheren Rechtsprechung). Allerdings war auch schon
nach der bisherigen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen
ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch möglich (So etwa BGH
im Jahre 2003).
Diese Rechtsprechung hat der BGH
in seinen Urteilen aus dem Jahre 2008 dahin
geändert, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr
unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und aus
ungerechtfertigter Bereicherung haben können.
Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften
über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft?
Danach kommt ein Ausgleich nur in
Betracht, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich
oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden
Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraussetzung hierfür
ist ein entsprechender Rechtsbindungswille.
Ein Ausgleich nach den Regeln der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft
kann in Betracht kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben,
mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie,
einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu
schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur
gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch
wirtschaftlich gemeinsam gehören sollte. Dabei wird im Rahmen der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen
über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck
verfolgen. Geht der Zweck hierüber nicht hinaus, kann allerdings nicht
ohne weiteres von einem für das Vorliegen einer
Innengesellschaft erforderlichen Rechtsbindungswillen
ausgegangen werden.
Das kann in Betracht kommen, wenn
die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes,
etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich -
gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der
Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach
ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien
für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes
Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens
ergeben. In die Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände
sind ferner die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von den
Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verhältnisse
einzubeziehen
Allein aus dem Umstand, dass es
sich um "eine weit reichende, risikobehaftete Entscheidung der
Beteiligten" handelte, "die geeignet war, tief in die
Lebensführung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und
für beide Teile angesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtung
risikobehaftet war", kann nach dem BGH nicht auf den Abschluss eines
entsprechenden Gesellschaftsvertrags geschlossen werden.
Die Tatsache, dass der Erblasser mit dem notariellen Vertrag vom 10.
Mai 1994 der Beklagten zusätzlich noch seinen ½-Miteigentumsanteil
an dem Grundstück übertragen hat und ihm im Gegenzug das Wohnungs-
und Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden ist, spricht vielmehr gegen
das Vorliegen eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages.
Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)?
Soweit der gemeinschaftsbezogenen
Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die
Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand
haben, kommt nach der neuen
Rechtsprechung des BGH auch
ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB).
Die Rückabwicklung erfasst etwa Fälle,
in denen kein gemeinschaftlicher Vermögenswert
geschaffen worden und es damit nicht zu
gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen gekommen ist. Die Rückabwicklung
hat allerdings nicht zur Folge, dass bei Scheitern der Beziehung sämtliche
Zuwendungen auszugleichen wären.
Auszuscheiden sind die
im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten
Leistungen.
Das Kammergericht Berlin sagt dazu: Bei der Abwägung, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückzuerstatten oder
Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen,
dass ein korrigierender Eingriff grundsätzlich nur gerechtfertigt
ist, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen
geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht
zuzumuten ist.
Insofern erscheint es nach der Entscheidung des BGH sachgerecht, auf
den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen
unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Die
Bemessung des Ausgleichsanspruches hat im Wege der Schätzung gemäß
§ 287 ZPO analog den Grundsätzen zu erfolgen, die für die ehebezogenen
Zuwendungen gelten. Es kommt bei der Ausbau eines Anwesens
auf die Art der erbrachten Leistungen und die finanziellen Beiträge
zum Ausbau an.
Hat der gemeinschaftsbezogenen
Zuwendung des Partners die Vorstellung oder Erwartung zugrunde
gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein
gedient hat, werde Bestand haben, führt der Tod des Zuwendenden
allerdings noch nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Ein Anspruch aus § 313 BGB
wäre hingegen denkbar, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod des
Zuwendungsempfängers beendet worden ist. Denn in diesem Fall kann der
Zuwendende nicht mehr an dem Vermögensgegenstand partizipieren.
Ein
Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in den Fällen, in denen die
nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden beendet
worden ist, allenfalls dann in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage
über den oben dargestellten Rahmen hinausgehen sollte. Dies wird
allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Jedenfalls in den Fällen, in denen sich der Zuwendende von seiner
Ehefrau abgewandt und dauerhaft einer neuen Partnerin zugewandt hat,
der er - sukzessive - das Alleineigentum an einem gemeinsam bewohnten
Hausgrundstück übertragen hat, wird er mit seiner Zuwendung in aller
Regel auch die Vorstellung verbunden haben, die betreffenden Vermögenswerte
der Ehefrau auch für den Erbfall zu entziehen.
Ausgleichsansprüche nach den Regeln der ungerechtfertigten
Bereicherung?
Nach
der geänderten BGH-Rechtsprechung ist bei Leistungen, die über das
hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie
etwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die
Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, nunmehr im
Einzelfall auch zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen
nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung bei
Zweckverfehlung begründet ist.
Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur
Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt
des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht
eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen
Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem
Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung
erzielt worden ist. Einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine
stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden,
wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg
bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt,
ohne zu widersprechen. Die danach erforderliche finale Ausrichtung der
Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer
angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder
Arbeitsleistungen feststellen lassen, die
deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.
Voraussetzung ist eine konkrete Zweckabrede,
wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine
gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der
eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an
dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können.
Ein Vertrag, mit denen sich ein
Partner die Nutzung des Objekts gesichert hat, dass er an der
Immobilie partizipieren wollte, reicht noch nicht. Es muss auch eine Zweckverfehlung
vorliegen.
Hinsichtlich von auf das
Hausdarlehen gezahlten Raten und Einnahmen aus einer
Lebensversicherung gilt nach dem BGH dasselbe. Auch insoweit handelt
es sich um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen. Ein Ausgleichsanspruch
scheitert daran, dass die Partner auch insoweit nicht als bürgerlich-rechtliche
Gesellschaft zu betrachten sind und dass es am Wegfall der Geschäftsgrundlage
bzw. an einer Zweckverfehlung fehlt.
Was ist mit Zahlungen auf
gemeinsame Darlehen, die die Partner zur Anschaffung eines Pkw und für
den Ausbau des Dachgeschosses aufgenommen haben? Dabei handelt es sich um
Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos
erbracht werden, und die deshalb im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft weder nach § 313 BGB noch nach § 812 BGB
auszugleichen sind.
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