Unterhaltspflichtiger Kindesvater
Einkommen (ohne Kindergeld)
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3.200,00 €
1.Kind Alter
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7 Jahre
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen
77,00 €
2.Kind Alter
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3 Jahre
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen
77,00 €
Kindesmutter
Einkommen von Kindesmutter (ohne Kindergeld)
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650,00 €
Aus dem Einkommen des Pflichtigen von
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3.200,00 €
ergibt sich
ein Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Gruppe 9: 2800-3200 BKB: 1300
Kindesunterhalt
Max .
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. 386,00 €
Moritz
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. 319,00 €
insgesamt prägend
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. 705,00 €
Vorabzug prägenden Kindesunterhalts
3200 - 705
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2.495,00 €
Quotenunterhalt der Kindesmutter unter Berücksichtigung der beiden
Einkommen der Eltern
(2495 - 650) x 3/7 = .
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. . 791,00 €
bleibt .
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1.704,00 €
Nach § 1612b BGB ist das Kindergeld zwischen den Eltern durch
Verrechnung mit dem Kindesunterhalt auszugleichen.
Max
386 - 77 = . .
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. . .
. .
309,00 €
Moritz
319 - 77 = . .
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242,00 €
So stellt sich die Verteilung dar:
Kindesvater .
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. 1.858,00 €
(davon ant. Kindergeld 154, Rechnung 1704 + 154)
Kindesmutter .
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1.595,00 €
(davon ant. Kindergeld 154, Rechnung 154 + 650 + 791)
Kinder .
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705,00 €
insgesamt
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. . .
4.158,00 €
(Kontrolle: 4.158,00 € = 3.200,00 € Pflichtiger +
650,00 € Kindesmutter + 308 €
Kindergeld)
Der unterhaltspflichtige Kindesvater leistet den Berechtigten also folgende
Zahlungen:
Max
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. . .
. . .
. . .
. . 309,00 €
entsprechend
. . .
. . 160 %
des Regelbetrags der Altersstufe
2
von derzeit
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. .
241,00 €
abzüglich Kindergeld
. . .
77,00 €
Moritz . .
. . .
. . .
. . .
. . .
242,00 €
entsprechend
. . .
. . 160 %
des Regelbetrags der Altersstufe
1
von derzeit
. . .
. .
199,00 €
abzüglich Kindergeld
. . .
77,00 €
Kindesmutter .
. . .
. . . .
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. 791,00 €
Summe:
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1.342,00 €
(Kontrolle: 3.200 €
- 1.342,00 € = 1.858,00 €)
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