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Kredite
von Eheleuten nach
der Trennung
Grundstücksbelastungen
Wohnvorteil
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Gemeinsame
Kredite
Wenn
Eheleute gemeinsam Kredite aufnehmen, sind sie sich regelmäßig einig
über den weiteren Verlauf der Beziehung und der
vermögensmäßigen Verteilungen. Was ist aber anlässlich von
Trennung oder Scheidung zu berücksichtigen? Haften beide weiter? Gibt
es einen Ausgleich im Innenverhältnis? So kann eine
anderweitige Bestimmung, wie der BGH mal erklärt hat, die die grundsätzliche
Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen
verdrängen. Das wäre etwa der Fall, wenn die alleinige
Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts
bereits berücksichtigt wurde. Allerdings sind diese Fälle sehr
eindeutig und in der folgenden Entscheidung wird die Frage komplexer
beantwortet.
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Zweck
der eingegangenen Verbindlichkeit
Sehr instruktiv hat das OLG Karlsruhe (19 U 226/04)
in einer neueren Entscheidung diese Frage auf den Punkt gebracht:
Handelt es sich bei den Gesamtschuldnern um geschiedene Eheleute, so
ist für mögliche Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern der Ehe in
erster Linie der Zweck der eingegangenen
Verbindlichkeit maßgebend. Deckt das Darlehen, für das
nach Beendigung der Lebensgemeinschaft weiterhin Zins- und
Tilgungsbeträge zu leisten sind, zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht
mehr die Schulden aus dem gemeinsamen Hausbau, sondern dient es zu
diesem Zeitpunkt ausschließlich betrieblichen Zwecken eines Ehegatten
(hier: Betriebsmittelkredit für die Zahnarztpraxis des Ehemannes),
kann dieser von dem anderen auch dann nicht den hälftigen Ausgleich
der nachehelich geleisteten Zahlungen verlangen, wenn das Darlehen
ursprünglich in der Folge von Ausgaben für das gemeinsame
Hausgrundstück aufgenommen wurde. |
Für
Kredite, die nach der Trennung aufgenommen werden, gilt: Nach dem Landgericht Coburg (Aktenzeichen:110820/02) haften Eheleute gemeinsam für Kredite, die sie nach ihrer
Trennung zusammen aufgenommen haben. Die Ehefrau wollte die von der Bank geforderte Summe
nicht zurückzuzahlen. Die Darlehensverträge waren nach ihrer Auffassung sittenwidrig und
daher unwirksam, weil sie die Mithaftung nur auf Grund der noch vorhandenen emotionalen
Bindung zu ihrem Ehemann übernommen habe. Das Gericht schenkte dem keinen Glauben, da
sich die Eheleute getrennt hatten. |
Vergleiche
aber auch diese Entscheidung
des LG Coburg: Wenn der Ehemann nach der
Trennung von seiner Frau ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen alleine tilgt, kann er nicht
in jedem Fall von seiner Frau einen Ausgleich verlangen. Ein Rückzahlungsanspruch
scheidet regelmäßig aus, wenn die Tilgungsraten bei der Unterhaltsberechnung
berücksichtigt wurden und der Ehemann deshalb keinen oder einen geringeren
Unterhalt
zahlen musste. Denn die Unterhaltsvereinbarung stellt eine anderweitige Bestimmung gemäß
§ 426 Abs.1 S.1 BGB dar
(29.4.2003, 22 O 993/02).
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Was geschieht
eigentlich mit Hausbelastungen bzw. Grundstückskrediten bei der
Unterhaltsberechnung?
Dazu gibt es eine sehr instruktive Entscheidung
des OLG Köln vom 9. Januar 2001
- Az: 25 UF 131/001, die auch zur Berücksichtigung des Wohnwerts
Stellung nimmt. Die absoluten Wertangaben sind natürlich inzwischen
nicht mehr aktuell:
Im Rahmen der Berechnung des
Unterhaltsanspruchs des getrennt lebenden Ehepartners sind die
verbrauchsunabhängigen Lasten einschließlich die das Miteigentum
betreffenden Kreditraten vom Einkommen des Unterhaltsschuldners
abzuziehen, sofern er diese Beträge aus seinem Einkommen
leistet.
Nutzt der Unterhaltsschuldner das
gemeinsame Haus nicht mit, sind die verbrauchsabhängigen Kosten, die
der Unterhaltsschuldner für die Unterhaltsberechtigte aufwendet, auf
den Unterhalt anzurechnen.
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Bei der Ermittlung des dem allein nutzenden Ehepartner
anzurechnenden Wohnvorteils kommt es nicht auf den objektiven
Nutzungswert, sondern allein auf den Wert an, den die eheliche Wohnung
für diesen hat. Führt die Anrechnung des Wohnvorteils dazu, dass dem
Unterhaltsberechtigten für die übrigen Lebenshaltungskosten weniger
als 650 DM monatlich verbleiben, so ist der Wohnvorteil entsprechend
zu kürzen oder ganz außer Ansatz zu lassen.
Die gesamten verbrauchsunabhängigen
Lasten und die zur Rückführung
der ehebedingten Kredite erforderlichen Geldbeträge sind
vom Einkommen des Beklagten abzuziehen. Von dem, was übrig bleibt,
ist nach Abzug des Kindesunterhalts die
3/7-Quote zugunsten der Klägerin zu bilden. Davon
abzuziehen sind die verbrauchsabhängigen
Kosten, die der Beklagte für die Klägerin bezahlt, denn
dadurch erfüllt der gesetzliche Unterhaltsschuldner einen Teil des
Unterhaltsanspruchs des gesetzlichen Unterhaltsgläubigers.
Schließlich ist der Wohnvorteil, der Vorteil also zu berücksichtigen,
der durch mietfreies Wohnen der Klägerin entsteht. Dieser Vorteil
besteht nur auf ihrer Seite. Der Beklagte ist ausgezogen. Er wohnt
nicht mietfrei. Durch seinen Auszug hat er freilich eine Wohnung zurückgelassen,
die für die Klägerin allein viel zu groß ist, zumal dort zeitweise
der Sohn C. wohnte und dort ständig die Tochter C. wohnt. Dieser
"Gebrauchsvorteil" ist totes Kapital, ist für den in der
Wohnung bleibenden Ehegatten ohne Wert und nicht zu berücksichtigen.
Schon aus diesem Grunde muss ein deutlicher
Abstrich gemacht werden: Es kommt nicht auf den objektiven
Nutzungswert, sondern allein auf den Wert an, die die eheliche Wohnung
angesichts der aufgezeigten Umstände für die Klägerin hat.
Andererseits steht es der den Unterhaltsanspruch der Klägerin
mindernden Berücksichtigung des Wohnwertes nicht entgegen, dass der
Finanzierungsaufwand zuzüglich verbrauchsunabhängiger Kosten möglicherweise
höher als der gesamte Nutzungswert ist, denn die Klägerin trägt zu
alledem abgesehen von den Auswirkungen auf die Höhe ihres
Unterhaltsanspruchs nichts bei. Der Senat geht im Wege der Schätzung
von einem Wohnwert von 250,00 DM aus. Dabei ist aber Folgendes zu berücksichtigen:
Die nachstehenden Berechnungen werden zeigen, dass der volle Ansatz
dieses Wohnwerts angesichts der eingeschränkten Leistungsfähigkeit
des Beklagten zum überwiegenden Teil dazu führen würde, dass der Klägerin
monatlich weniger als 650,00 DM zuzusprechen wären, wie es teilweise
ohnehin - auch ohne Berücksichtigung des Wohnwertes - der Fall ist,
also weniger als der Pauschbetrag, der gemäß den Anmerkungen zur Düsseldorfer
Tabelle als Mindestbetrag zur Deckung der Lebensbedürfnisse
erforderlich ist, die neben den Miet- und Mietnebenkosten bestehen.
Dieser Betrag von 650,00 DM darf nicht unterschritten werden,
entsprechend ist der Wohnvorteil dann zu kürzen oder ganz außer
Ansatz zu lassen.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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