| 
Home 
Übersicht     |  | 
  
    |   Zur Anfechtung der   Ehelichkeit eines
      Kindes Was bedeutet das für
    dessen Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht einer ausländischen Mutter?   |  |  
    | Die deutsche
    Staatsangehörigkeit des Kindes einer ausländischen Mutter entfällt rückwirkend, wenn
    der deutsche Ehemann dessen Ehelichkeit erfolgreich angefochten hat. So der 
    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH). In dem Verfahren waren  waren die
    Mutter des Kindes als Antragstellerin und auf der Gegenseite die Landeshauptstadt
    Stuttgart beteiligt. Zu entscheiden war über die sofortige Ausreisepflicht der Frau,
    einer türkischen Staatsangehörigen. Die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis war
    abgelehnt worden, weil ihr weder aufgrund der - inzwischen geschiedenen - Ehe mit einem
    deutschen Staatsangehörigen noch wegen der ihr zustehenden Personensorge für das
    minderjährige Kind von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde.
    Vielmehr hatte ihr die Stadt Stuttgart die Abschiebung in die Türkei angedroht. |  
    |  Weder beim Verwaltungsgericht Stuttgart noch beim VGH hatte sie
    jedoch Erfolg. Nach den Angaben des Ehemanns, die sowohl der Ausländerbehörde wie dem
    VGH glaubhaft erschienen, hatte eine eheliche Lebensgemeinschaft nie bestanden. Um ein
    Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, war eine Scheinehe eingegangen worden,
    Deshalb hatte die Stadt Stuttgart bereits im Jahre 1994 die aufgrund der Eheschließung
    mit dem deutschen Staatsangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung für
    den Zeitpunkt der Erteilung zurückgenommen. Allerdings erlaubte sie der Antragstellerin
    im Januar 1996 erneut den Aufenthalt, zunächst befristet auf ein Jahr. Grund dafür war,
    dass die Antragstellerin   lange vor Scheidung der Ehe  einen Sohn geboren
    hatte. Ein während der Ehe geborenes Kind gilt als ehelich und erwirbt durch Geburt die
    deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit
    besitzt. Das Ausländerrecht sieht vor, dass zur Sorge für ihr deutsches Kind einer
    ausländischen Mutter eine Aufenthaltserlaubnis erhält. In der Folgezeit focht der
    (Noch-)Ehemann die Ehelichkeit des Kindes erfolgreich an. Das Geburtenbuch wurde vom
    Standesbeamten entsprechend berichtigt. Mit der Anfechtungsklage des geschiedenen Ehemanns
    der Antragstellerin wurde das bisherige Vater-Kind-Verhältnis mit Rückwirkung auf den
    Tag der Geburt aufgehoben. Das Kind gilt damit abstammungsrechtlich als vaterlos. Das hat
    nach Auffassung des Gerichts auch Auswirkungen für die Staatsangehörigkeit des Kindes.
    Im vorliegenden Fall entfalle damit rückwirkend auf die Geburt auch die deutsche
    Staatsangehörigkeit. Als nichteheliches Kind einer türkischen Staatsangehörigen könne
    es die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht erlangen. Damit griff zugunsten der
    Antragstellerin die Regelung des Ausländergesetzes nicht ein, wonach dem ausländischen
    Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine
    Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn das deutsche Kind seinen gewöhnlichen
    Aufenthalt im Bundesgebiet hat (Vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Erst recht hatte die
    Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht im Hinblick auf die - inzwischen geschiedene - Ehe
    mit dem deutschen Staatsangehörigen (VGH Baden-Württemberg
    Beschluss aus dem Jahre 2001). |  
    |  Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
      und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
      Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer
      emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die
      wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir
      vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
      den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften,
      Lebensgemeinschaften, Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden, Hausrat, Zuweisung
      der Ehewohnung, Gründstücken, Scheinehe,
      Eheaufhebung.
  Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht.
 Top   |    
 |