Home
Übersicht
| |
Zur Anfechtung der
Ehelichkeit eines
Kindes
Was bedeutet das für
dessen Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht einer ausländischen Mutter?
|
|
Die deutsche
Staatsangehörigkeit des Kindes einer ausländischen Mutter entfällt rückwirkend, wenn
der deutsche Ehemann dessen Ehelichkeit erfolgreich angefochten hat. So der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH). In dem Verfahren waren waren die
Mutter des Kindes als Antragstellerin und auf der Gegenseite die Landeshauptstadt
Stuttgart beteiligt. Zu entscheiden war über die sofortige Ausreisepflicht der Frau,
einer türkischen Staatsangehörigen. Die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis war
abgelehnt worden, weil ihr weder aufgrund der - inzwischen geschiedenen - Ehe mit einem
deutschen Staatsangehörigen noch wegen der ihr zustehenden Personensorge für das
minderjährige Kind von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde.
Vielmehr hatte ihr die Stadt Stuttgart die Abschiebung in die Türkei angedroht. |
Weder beim Verwaltungsgericht Stuttgart noch beim VGH hatte sie
jedoch Erfolg. Nach den Angaben des Ehemanns, die sowohl der Ausländerbehörde wie dem
VGH glaubhaft erschienen, hatte eine eheliche Lebensgemeinschaft nie bestanden. Um ein
Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, war eine Scheinehe eingegangen worden,
Deshalb hatte die Stadt Stuttgart bereits im Jahre 1994 die aufgrund der Eheschließung
mit dem deutschen Staatsangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung für
den Zeitpunkt der Erteilung zurückgenommen. Allerdings erlaubte sie der Antragstellerin
im Januar 1996 erneut den Aufenthalt, zunächst befristet auf ein Jahr. Grund dafür war,
dass die Antragstellerin lange vor Scheidung der Ehe einen Sohn geboren
hatte. Ein während der Ehe geborenes Kind gilt als ehelich und erwirbt durch Geburt die
deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt. Das Ausländerrecht sieht vor, dass zur Sorge für ihr deutsches Kind einer
ausländischen Mutter eine Aufenthaltserlaubnis erhält. In der Folgezeit focht der
(Noch-)Ehemann die Ehelichkeit des Kindes erfolgreich an. Das Geburtenbuch wurde vom
Standesbeamten entsprechend berichtigt. Mit der Anfechtungsklage des geschiedenen Ehemanns
der Antragstellerin wurde das bisherige Vater-Kind-Verhältnis mit Rückwirkung auf den
Tag der Geburt aufgehoben. Das Kind gilt damit abstammungsrechtlich als vaterlos. Das hat
nach Auffassung des Gerichts auch Auswirkungen für die Staatsangehörigkeit des Kindes.
Im vorliegenden Fall entfalle damit rückwirkend auf die Geburt auch die deutsche
Staatsangehörigkeit. Als nichteheliches Kind einer türkischen Staatsangehörigen könne
es die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht erlangen. Damit griff zugunsten der
Antragstellerin die Regelung des Ausländergesetzes nicht ein, wonach dem ausländischen
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn das deutsche Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hat (Vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Erst recht hatte die
Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht im Hinblick auf die - inzwischen geschiedene - Ehe
mit dem deutschen Staatsangehörigen (VGH Baden-Württemberg
Beschluss aus dem Jahre 2001). |
Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer
emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die
wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Gründstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Top |
|