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Aufenthalt
Familiennachzug Beistandsgemeinschaft Krankenversicherungsschutz Ausreichender
Wohnraum Lebensunterhalt |
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Dem Ehegatten eines Ausländers
ist eine Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört
zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt
von Ausländern. |
Existenzsicherung Die vom Gesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
verlangte Existenzsicherung des Ausländers kann nicht allein durch
eine punktuelle Betrachtung des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses
beurteilt werden, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
2006 festgestellt hat. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung auch auf
Grund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene
Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer
den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel aufbringen kann. Auch wenn eine solche Prognose auf Grund der
gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation mit Unwägbarkeiten belastet
ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen
Erwerbstätigkeit ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein,
dass bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete
Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Denn von einer
Sicherung des Lebensunterhalts kann nur dann ausgegangen werden, wenn die
zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Die
Befähigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann aus
unterschiedlichen Quellen resultieren: Eigene Erwerbstätigkeit, eigenes
Vermögen oder sonstige eigenen verfügbaren Mittel. Auch freiwillige
Leistungen Dritter können ausnahmsweise zur Sicherung des
Lebensunterhalts beitragen. Freiwillige Leistungen sind nach der
Rechtsprechung nur erheblich, wenn verbindliche Verpflichtungserklärungen
nach § 68 AufenthG oder selbständige Schuldversprechen nach § 780
Bürgerliches Gesetzbuch abgegeben wurden
. Absichtserklärungen reichen nicht.
Der Lebensunterhalt ist allerdings auch nicht dann
gesichert, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden, obwohl ein
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der
Lebensunterhalt muss grundsätzlich für die Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts gesichert sein. Bei dieser Prognoseentscheidung ist neben dem
aktuellen Beschäftigungsverhältnis auch der Verlauf der bisherigen
Erwerbstätigkeit des Ausländers in die erforderliche Gesamtbetrachtung
einzubeziehen.
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Außergewöhnliche Härte
Die familiäre
Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern ist regelmäßig
nicht so beschaffen, dass von Verfassungs wegen die Ermöglichung des
Familiennachzugs geboten wäre. Etwas anderes gilt daher nur, wenn die
Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil
ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen angewiesen ist und
sich diese Hilfe ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland
erbringen lässt.
Nach § 36 Abs.
2 AufenthG kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers
zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur
Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte
erforderlich ist. Das mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „außergewöhnlichen Härte“ erfasste Tatbestandsmerkmal bezeichnet im Vergleich mit dem im Aufenthaltsgesetz an anderer Stelle verwendeten Begriff der „besonderen Härte“ noch gesteigerte Anforderungen. Danach müssen die Besonderheiten des
Einzelfalles nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots aus Artikels 6 des Grundgesetzes schlechthin unvertretbar wären
.
Man sollte also klar sehen, dass es sich in der
Rechtsprechungspraxis um die Anwendung einer Ausnahmevorschrift mit
entsprechend hohen Zugangshürden handelt. Sind die Personen, zu denen der Familiennachzug
stattfinden soll, deutsche Staatsangehörige, ist die Vorschrift
entsprechend anzuwenden, vgl. 28 Abs. 4 AufenthG.
Die Frage, ob das Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich ist, unterliegt als Tatbestandsvoraussetzung der
uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Bei der Auslegung und
Anwendung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte ist Art. 6 Abs. 1 GG
Rechnung zu tragen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen dieses
Grundrechts durch das Gewicht der familiären Bindungen im jeweiligen
Einzelfall beeinflusst wird. Danach gebietet die familiäre Verbundenheit
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht die Ermöglichung
des Familiennachzugs. Vielmehr setzt die Annahme einer außergewöhnlichen
Härte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängervorschrift
des § 22 AuslG grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im
Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen
kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist
und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden
kann. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden
Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach
ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung
der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin
unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus,
dass der im Ausland lebende Familienangehörige generell nicht in der Lage
ist, ein eigenständiges Leben zu führen, sondern auf die Gewährung
familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer
Weise nur im Bundesgebiet durch einen dortigen Angehörigen erbracht
werden kann. Ein solches Bedürfnis kann etwa bei schwerwiegender
Erkrankung oder Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit
Pflegebedürftigkeit vorliegen und sich auch auf eine unabdingbare
psychische Unterstützung beziehen. |
Die Familie muss im Kern die Funktion einer
Beistandsgemeinschaft
erfüllen, dergestalt, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines
anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in
Deutschland erbringen lässt.
Eine Beistandsgemeinschaft entstehe vielmehr, sobald ein
Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen sei und ein anderes
Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringe. Unschädlich
sei, wenn die Lebenshilfe wegen Berufstätigkeit
nur in der Freizeit
geleistet werde, solange es sich um die wesentliche Hilfe für den
Familienangehörigen handle. Es sind daher die Auswirkungen der Erkrankung
der Antragstellerin, die konkret erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen
sowie die Folgen bei deren Unterlassung vorliegend zu klären, um
beurteilen zu können, ob der Antragstellerin tatsächlich aufgrund ihres
Gesundheitszustands kein eigenständiges Leben
allein in dem jeweiligen Ausland möglich wäre. Bei
unterstellter Pflegebedürftigkeit des Ausländers wird genau geprüft, ob
die entsprechende Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht
werden kann.
Fall: Der im
Ausland lebende Ehemann
und die noch verbliebene Schwester einer Antragstellerin schieden z.B. alters-
und krankheitsbedingt als Pflegepersonen aus, so dass es
keiner Erörterung bedarf, ob etwa der getrennt lebende Ehemann rechtlich
verpflichtet wäre, die Antragstellerin zu pflegen. Die Annahme einer außergewöhnlichen
Härte setzt allerdings nach der Rechtsprechung voraus, dass die tatsächlich
geleistete Lebenshilfe nur in Deutschland erbracht werden kann, weil dem
beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht
zumutbar ist. Dies wurde in dem Fall
des VG München aus dem Jahre 2006 bejaht:
Beide Töchter der
Antragstellerin sind deutsche Staatsangehörige, so dass von ihnen nicht
verlangt werden kann, zum Zwecke der Pflege der Antragstellerin ihren
Wohnsitz für längere Zeit ins Ausland zu verlegen, zumal nach den ärztlichen
Befunden davon auszugehen ist, dass eine Minderung oder ein Wegfall der
Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter nicht eintreten wird und es sich daher
um einen unabsehbaren Zeitraum handeln würde.
Denn auch dann, wenn die Antragstellerin unter Verstoß gegen die
Visumsvorschriften eingereist sein sollte, führt dies nicht zwangsläufig
zur Ablehnung ihres streitgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
kann von der Einhaltung der Visumsvorschriften abgesehen werden, wenn die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt
sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar
ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Wichtig aber nach dem VG München:
Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert (§ 5
Abs. 1 Nr. 1). Sie kann ihn einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
bestreiten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie verfügt zwar selbst über
kein Einkommen, jedoch werden beim Familiennachzug die Beiträge der
Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen (§ 2 Abs.
3 Satz 3 AufenthG).
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Aktuell BVerwG und VG Berlin 2013: Die Angewiesenheit auf familiäre Hilfe ist nicht in jedem Fall erforderlicher Betreuung gegeben, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn sonstige, auch außerfamiliäre Hilfen den persönlichen Bedürfnissen
des Betroffenen nicht gerecht werden. Dies ist nach dem VG Berlin nur dann der Fall, wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch, sich in die Hände engster Familienangehöriger, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung
besteht, begeben zu wollen, auch nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar erscheint (VG Berlin 2013).
Auch hier wird deutlich, dass die Härte im Sinne der Vorschrift ein detailliert begründungsbedürftiges Begehren ist, insbesondere da an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG höhere
Anforderungen zu stellen sind als an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 AufenthG (BVerwG 2013).
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Oberverwaltungsgericht Münster |
Der (aufnehmende) Ausländer muss eine gültige
Aufenthaltserlaubnis besitzen und für den Familiennachzug
muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung zur Verfügung
stehen. Neben der gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbaren
Tatbestandsvoraussetzung setzt die Erteilung des Visums in der Regel
voraus, dass der Lebensunterhalt des
Zuzugswilligen gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Weiterhin gehört
gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG auch der Nachweis
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Der Ausländer, der
nach Deutschland einreisen will, muss also regelmäßig seinen
Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten.
Beachte: Der im Falle der Hilfsbedürftigkeit
des Ausländers entstehende Unterhaltsbedarf kann in Unterhaltsfällen nur
in dem Umfang als gesichert angesehen werden, in dem das dem Kind zur Verfügung
stehende Nettoeinkommen den im Falle des Elternunterhalts zu berücksichtigenden
angemessenen Selbstbehalt übersteigt. |
Im Übrigen kann auch diese Konstellation zu beachten sein: Zu berücksichtigen ist § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von
diesem (AufenthG-)Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip ist der Ausländer grundsätzlich gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer
verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Im Blick auf die vorgenannte Norm kann eine Aufenthaltserlaubnis auch unter Umständen einen Daueraufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland, wenn man hier als Rentner leben will.
Zu dem Fall eines US-Amerikaners vgl. VG Stuttgart 2010. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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