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Kinder

Sorgerecht

Aufenthaltserlaubnis für eine ausländische Mutter

 

 

Sorgerecht
Nichtverheiratete Paare können eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Der nicht verheiratete Vater muss dafür zunächst die Vaterschaft anerkennen. Mit der gemeinsamen Sorgerechtserklärung besteht dann auch die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Rechtslage wird im folgenden Fall gut beleuchtet: 
Interessanter Fall des OVG Rheinland-Pfalz - 7 A 11276/07 zu der Frage einer Aufenthaltserlaubnis für eine ausländische Mutter und einem deutschen Scheinvater: Nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher ist. Ist dies nur der Vater und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Bei nichtverheirateten Eltern bedarf es gemäß § 1592 BGB zur Begründung der Vaterschaft der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung. In diesem Fall ist gegenüber dem Jugendamt mit Zustimmung der  Mutter eine Anerkennung abzugeben. Diese Vaterschaftsanerkennung ist wirksam. Nach § 1598 Abs. 1 BGB ist eine Anerkennung nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1594 ff. BGB nicht genügt. Es bedarf seit der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 nicht mehr der Zustimmung des Kindes, das hierfür von Amts wegen einen Pfleger erhalten hatte. 

Eine wichtige Erkenntnis: Da die Aufzählung der Unwirksamkeitsgründe in § 1598 Abs. 1 BGB abschließend ist, führt selbst eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung nicht zu deren Unwirksamkeit. 

Der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 StAG ist zu entnehmen, dass im Staatsangehörigkeitsrecht die gleichen Maßstäbe geltend sollen wie im Familienrecht. Folglich ist selbst eine bewusst wahrheitswidrige, in rechtsmissbräuchlicher Absicht erklärte Vaterschaftsanerkennung auch staatsangehörigkeitsrechtlich als wirksam anzusehen, solange sie nicht erfolgreich angefochten ist. Die Vaterschaftsanerkennung für das Kind B. ist nie angefochten worden. Ein Anfechtungsrecht einer Behörde bei einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung soll im Übrigen zwar nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung eingeführt werden, besteht aber derzeit nicht. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Zwar entfalten die staatliche Pflicht zum Schutz der Familie und das Elternrecht (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die einer Trennung der Klägerin von ihrem deutschen Kind, solange es minderjährig ist, entgegenstehen können, so dass ihre Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich sein und ihr daher ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zustehen kann. Gegenstand des von dem Gericht zu entscheidenden Verfahrens war jedoch nicht eine Abschiebung der Klägerin oder deren Androhung, sondern allein der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde des Beklagten hat im Übrigen im Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Kindes weiterhin geduldet werde, eine Abschiebung sei nicht vorgesehen. Aus dem Schutz der Familie und dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgt auch keine Verpflichtung des Staates, in Fällen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung, bei der die Kindesmutter kollusiv mit dem die Anerkennung erklärenden Mann zusammenwirkt, eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, die weitergehende Rechte als eine bloße Duldung vermittelt. Aus Art. 6 Abs. 4 GG lässt sich jedoch nicht herleiten, dass der Staat eine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung mit einer Aufenthaltserlaubnis für die kollusiv mit dem Mann zusammenwirkende Mutter "belohnen" muss.

Exkurs: Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGründstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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