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Kinder
Sorgerecht
Aufenthaltserlaubnis
für eine ausländische Mutter
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Nichtverheiratete
Paare können eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Der nicht
verheiratete Vater muss dafür zunächst die Vaterschaft anerkennen. Mit
der gemeinsamen Sorgerechtserklärung besteht dann auch die
Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Rechtslage wird im
folgenden Fall gut beleuchtet: |
Interessanter
Fall des OVG Rheinland-Pfalz - 7 A 11276/07 zu der Frage
einer Aufenthaltserlaubnis für eine ausländische Mutter und einem
deutschen Scheinvater: Nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2
Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - erwirbt ein Kind durch
die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
Deutscher ist. Ist dies nur der Vater und ist zur Begründung
der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder
Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung
des Erwerbs einer wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft.
Bei nichtverheirateten Eltern bedarf es gemäß § 1592 BGB zur Begründung
der Vaterschaft der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung. In diesem
Fall ist gegenüber dem Jugendamt mit Zustimmung der Mutter eine
Anerkennung abzugeben. Diese Vaterschaftsanerkennung ist wirksam. Nach §
1598 Abs. 1 BGB ist eine Anerkennung nur unwirksam, wenn sie den
Erfordernissen der §§ 1594 ff. BGB nicht genügt. Es bedarf seit der
Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 nicht mehr der Zustimmung des
Kindes, das hierfür von Amts wegen einen Pfleger erhalten hatte.
Eine wichtige
Erkenntnis: Da die Aufzählung der Unwirksamkeitsgründe in §
1598 Abs. 1 BGB abschließend ist, führt selbst eine bewusst
wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung nicht zu deren
Unwirksamkeit.
Der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 StAG
ist zu entnehmen, dass im Staatsangehörigkeitsrecht die gleichen Maßstäbe
geltend sollen wie im Familienrecht. Folglich ist selbst eine bewusst
wahrheitswidrige, in rechtsmissbräuchlicher Absicht erklärte
Vaterschaftsanerkennung auch staatsangehörigkeitsrechtlich als wirksam
anzusehen, solange sie nicht erfolgreich angefochten ist. Die
Vaterschaftsanerkennung für das Kind B. ist nie angefochten worden. Ein
Anfechtungsrecht einer Behörde bei einer missbräuchlichen
Vaterschaftsanerkennung soll im Übrigen zwar nach einem Gesetzentwurf der
Bundesregierung eingeführt werden, besteht aber
derzeit nicht. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird ein Familiennachzug
nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das
Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder
begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt
im Bundesgebiet zu ermöglichen. Zwar entfalten die staatliche Pflicht zum
Schutz der Familie und das Elternrecht (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG)
aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die einer Trennung der Klägerin
von ihrem deutschen Kind, solange es minderjährig ist, entgegenstehen können,
so dass ihre Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich sein und ihr
daher ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zustehen kann.
Gegenstand des von dem Gericht zu entscheidenden Verfahrens war jedoch nicht eine Abschiebung
der Klägerin oder deren Androhung, sondern allein der von ihr geltend
gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde
des Beklagten hat im Übrigen im Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt,
dass die Klägerin aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ihres
Kindes weiterhin geduldet werde, eine Abschiebung sei nicht vorgesehen.
Aus dem Schutz der Familie und dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
folgt auch keine Verpflichtung des Staates, in Fällen einer missbräuchlichen
Vaterschaftsanerkennung, bei der die Kindesmutter kollusiv mit
dem die Anerkennung erklärenden Mann zusammenwirkt, eine
Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, die weitergehende Rechte als eine bloße
Duldung vermittelt. Aus Art. 6 Abs. 4 GG lässt sich jedoch nicht
herleiten, dass der Staat eine rechtsmissbräuchliche
Vaterschaftsanerkennung mit einer Aufenthaltserlaubnis für die kollusiv
mit dem Mann zusammenwirkende Mutter "belohnen" muss. |
Exkurs:
Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer
emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die
wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Gründstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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