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Rechtliche Fragen
Gleichgeschlechtliche
Paare
und Kinderwunsch
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In
Deutschland haben gleichgeschlechtliche Paare seit einigen Jahren die Möglichkeit,
ein Stiefkind zu adoptieren, so dass Kinder danach zwei rechtliche Eltern
desselben Geschlechts bekommen. Dagegen gibt es nicht die Möglichkeit
einer gemeinsamen Annahme von Kindern durch gleichgeschlechtliche
Lebenspartner. Die Vorschriften, wie die Lebenssituation allgemein
rechtlich geregelt ist bzw. geregelt werden kann, finden sich in § 9
LPartG. Danach gibt es zunächst ein so genanntes kleines
Sorgerecht für Lebenspartner: Führt
der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein
Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die
Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des
Kindes. Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner sogar
berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes
notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu
unterrichten. Die Befugnisse des „kleinen Sorgerechts“ bestehen nicht,
wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben. Der
Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein
oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner
können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben,
durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen
erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
Nimmt ein
Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des
anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Besonders wichtig:
Ein Lebenspartner kann ein Kind seines
Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743
Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2,
§ 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe
c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Das
Bundesverfassungsgericht hatte über weiter gehende Lösungen
nachzudenken, als eine Lebenspartnerin unmittelbar in die Geburtsurkunde
des adoptierten Sohns eingetragen werden wollte. Die verpartnerten
Beschwerdeführerinnen wendeten sich gegen die Zurückweisung eines
Antrags auf Eintragung der Partnerin der Mutter in die Geburtsurkunde
ihres mittlerweile adoptierten Sohns. Schließlich musste das
Bundesverfassungsgericht entscheiden. Hintergrund ist folgender: 2008
brachte die leibliche Mutter während der bestehenden Lebenspartnerschaft
durch eine im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin zu 1)
vorgenommene heterologe Insemination
einen Sohn zur Welt. Sie wurde als Mutter des Kindes in die Geburtsurkunde
eingetragen. Die Beschwerde richtete sich darauf, dass die Partnerin nicht
eingetragen wurde. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) die Möglichkeit geschaffen, dass ein
Lebenspartner das Kind seines Lebenspartners allein annehmen kann. Zu
denken wäre auch eine entsprechende Anwendung des § 1592 Nr. 1
BGB. Eine analoge Anwendung kommt aber deswegen nicht in Betracht, weil
die Regelung ausdrücklich von
der Vaterschaft spricht - in
Ergänzung wiederum zu der Vorschrift des § 1591 BGB, die rechtlich
festlege, wer Mutter eines Kindes sei. |
Soweit die Beschwerdeführerinnen
eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG rügen,
war die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführerinnen
sind durch die Nichteintragung der
„nichtleiblichen Mutter“ in
die Geburtsurkunde des Kindes ohne vorherige Adoption nicht in
ihren Grundrechten verletzt. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die
Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei ist nicht maßgeblich,
ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder
nichtehelich geboren wurden. Die Eintragung eines Lebenspartners in die
Geburtsurkunde eines Kindes des anderen Lebenspartners betrifft aber nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht
das Familienverhältnis der Lebenspartner mit dem Kind. Die
Geburtsurkunde soll lediglich die rechtlichen Abstammungsverhältnisse des
Kindes nachweisen. Damit handelt es sich um ein Dokument, mit dem nach außen
mit Beweisfunktion nur diese rechtlich erheblichen Tatsachen nachgewiesen
werden. Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der
Familie wird dadurch nicht berührt. Eintragungen in eine
Personenstandsurkunde haben keine rechtserzeugende Kraft. |
Auch Art. 6
Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Danach sind Grundrechtsträger nur die
leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes. Die Beschwerdeführerin
zu 1) war jedoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt - vor der später
erfolgten Adoption - weder leiblich noch rechtlich Elternteil des Kindes,
so dass sie vom Schutz dieses Grundrechts nicht erfasst war. Die
Beschwerdeführerin zu 2) kann zwar den Schutz aus Art. 6 Abs. 2
GG reklamieren. Sie ist aber als leibliche Mutter
durch die Nichteintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die
Geburtsurkunde ihres Kindes in
ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht betroffen. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst nach einer Adoption eingetragen
wird und dabei im Rahmen des Adoptionsverfahrens zur Offenlegung
bestimmter persönlicher Verhältnisse gegenüber der
Adoptionsvermittlungsstelle gezwungen sein kann, ist nur eine mittelbare
Folge der Nichteintragung, die zudem ursächlich nur entfernt mit ihr
verbunden ist, da noch ein freiwilliger Entschluss der Annehmenden
hinzutreten muss.
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Es
läge auch keine Ungleichbehandlung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 GG vor. Lebenspartner haben nach
Auffassung des BVerfG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen
oder leiblichen Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die
Geburtsurkunde des Kindes. Insoweit unterscheiden sich nach dem Senat die
Vergleichsgruppen, da aufgrund einer tatsächlich-biologischen oder einer
rechtlichen Vaterschaft zwischen den Vätern und den Kindern eine
Rechtsbeziehung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht, während
dies bei Lebenspartnern nicht der Fall ist, sofern sie das Kind nicht
adoptiert haben.
Dass
bei Lebenspartnern anders als bei Ehegatten nicht gesetzlich vermutet
wird, der Partner der Mutter sei der andere Elternteil des Kindes, stellt
keine Ungleichbehandlung dar. Denn diese Vermutung beruht auf der
biologischen Herkunft des Kindes und ist bei Lebenspartnern nicht begründet.
Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für
diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754
Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und §
1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG resultiere
daraus, dass die Beschwerdeführerin zu 1) nicht unmittelbar in die
Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen werde. Dadurch würde der
Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit der unmittelbaren
Inanspruchnahme ihrer Rechte aus der Elternschaft zu ihrem Sohn versagt.
Sie müsse zuerst den Weg der Stiefkindadoption beschreiten. Insofern läuft
das Verfahren so wie bei Minderjährigenadoptionen vorgesehen. Also muss
der Antrag notariell beurkundet werden und beim Familiengericht anhängig
gemacht werden. Das Jugendamt nimmt (meistens!) Stellung zu
der Kindeswohlsituation. Nach einer Adoption werden in die
Geburtsurkunde die Adoptiveltern eingetragen, sodass der
Adoptionstatbestand nicht nach außen sichtbar wird.
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Wichtig
ist folgende Entscheidung des BGH, Urteil vom 03. Mai 1995 : Eine
Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis
zu einer heterologen Insemination erteilt, enthält regelmäßig zugleich
einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag
zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus
dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für
dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen. Die
vertraglich übernommene Unterhaltspflicht des Ehemannes endet - anders
als die gesetzliche Unterhaltspflicht - nicht ohne weiteres, wenn in einem
Statusverfahren die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig
festgestellt worden ist. Ist die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt,
so kommt grundsätzlich eine Anpassung der vertraglichen Unterhaltspflicht
an die veränderten Verhältnisse nach den Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Ehemann kann eine solche Anpassung
aber jedenfalls dann nicht verlangen, wenn er selbst die
Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise gezielt die Veränderungen
herbeigeführt hat, aus denen er Rechte herleiten will.
Mehr
zur Minderjährigenadoption (Verfahren - Kriterien) >> |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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