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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Versöhnung

als Unterbrechung 

der Trennungszeit

 

Die Ehegatten leben gemäß § 1567 BGB dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. 

Erforderlich ist insoweit, dass die Gemeinsamkeiten im Haushalt sich auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wobei gelegentliche Handreichungen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegenstehen. Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung liegt nicht vor, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt. Diesem Restbestand an ehelicher Gemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Gatten nicht mehr geschlechtlich verkehren und ständig verbale Auseinandersetzungen führen.

Was ist nun, wenn es zu einem Versöhnungsversuch für kurze Zeit kommt? Vor allem: Was ist eine kurze Zeit? 

Das Gesetz lautet: § 1567 BGB

Getrenntleben

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Eine absolute Regel gibt es aus guten Gründen nicht. Einzelfallumstände spielen keine geringe Rolle. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (2 WF 79/94) meint etwa, dass ein  Zeitraum von drei Monaten noch kurz genug ist. "Leben Eheleute nach einer Trennung etwa drei Monate wieder zusammen, so kann das ein Versöhnungsversuch über kürzere Zeit im Sinne von BGB § 1567 Abs. 2 sein, der das Trennungsjahr gemäß BGB § 1565 Abs. 2 nicht unterbricht." Die Betonung liegt auf "kann". 

(Oberlandesgericht Düsseldorf)

 

 

Das OLG Hamm beschließt indes am 30. Januar 1986 - Az: 1 WF 20/861, dass ein Zusammenleben von ca. drei Monaten kann nicht mehr als "kürzere Zeit" im Sinne des BGB § 1567 angesehen werden kann. Im übrigen komme eine Berücksichtigung der vor dem erneuten Zusammenleben abgelaufenen Trennungsfrist nur bei einem Versöhnungsversuch der Parteien in Betracht, nicht dagegen bei einer echten Versöhnung.
FG Nürnberg, Urteil vom 7. März 2005 , Az: VI 160/2004: Bei einem deutlich kürzeren Zusammenleben der Ehegatten von z.B. nur wenigen Tagen oder einer Woche scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen hin noch nicht erkennbar ist, ob es sich bei dem Zusammenleben lediglich um einen (von vornherein vorübergehenden) Besuch handelt, selbst wenn die Ehegatten dabei sexuell miteinander verkehrten. Darüber hinaus dient der Zeitfaktor von "mindestens einem Monat" auch zur Vermeidung von Missbräuchen, insbesondere in den Fällen, in denen die Ehegatten trotz dauernder Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen, nicht zerstritten sind und eine "gütliche" Trennung/Scheidung anstreben. Die Forderung einer Mindestdauer der Zusammenlebens nach dauernder Trennung steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass grundsätzlich bereits das Zusammenleben an einem Tage im Veranlagungszeitraum für eine Zusammenveranlagung genügt, so dass eine Heirat am 31. Dezember zur Zusammenveranlagung im abgelaufenen Jahr genügt. Auch nach einer vorangegangenen dauernden Trennung von Ehegatten kann ein kurzes Zusammenleben, z.B. im Rahmen eines gescheiterten Versöhnungsversuchs, sich über den Jahreswechsel erstrecken und dann ggf. eine Zusammenveranlagung in beiden Veranlagungszeiträumen begründen. Die Wiederaufnahme einer auf Dauer angelegten ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die nach vorangegangener dauernder Trennung allerdings erst nach einem Zusammenleben von mindestens einem Monat angenommen werden kann, führt zur Annahme eines nicht dauernd getrennt Lebens bereits vom ersten Tag an.
 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. 

Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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