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Versöhnung
als Unterbrechung
der
Trennungszeit
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Die
Ehegatten leben gemäß § 1567 BGB
dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht
und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann
nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt
leben.
Erforderlich ist insoweit, dass die Gemeinsamkeiten im Haushalt
sich auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen
persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wobei gelegentliche
Handreichungen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegenstehen. Ein
Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung liegt nicht vor, wenn die Ehefrau
dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang
erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt
kontinuierlich nachkommt. Diesem Restbestand an ehelicher Gemeinschaft
steht nicht entgegen, dass die Gatten nicht mehr geschlechtlich verkehren
und ständig verbale Auseinandersetzungen führen.
Was ist nun, wenn
es zu einem Versöhnungsversuch
für kurze Zeit kommt? Vor allem: Was ist eine
kurze Zeit?
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Das
Gesetz lautet: § 1567
BGB
Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn
zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie
erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft
ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn
die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere
Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder
hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
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Eine
absolute Regel gibt es aus guten Gründen nicht. Einzelfallumstände
spielen keine geringe Rolle. Das Oberlandesgericht Düsseldorf
(2 WF 79/94) meint etwa, dass ein
Zeitraum von drei Monaten noch kurz genug ist. "Leben Eheleute nach
einer Trennung etwa drei Monate wieder zusammen, so kann das ein
Versöhnungsversuch über kürzere Zeit im Sinne von BGB § 1567 Abs. 2
sein, der das Trennungsjahr gemäß BGB § 1565 Abs. 2 nicht
unterbricht." Die Betonung liegt auf "kann". (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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Das
OLG Hamm beschließt indes am 30. Januar 1986
- Az: 1 WF 20/861, dass ein Zusammenleben von ca. drei Monaten kann
nicht mehr als "kürzere Zeit" im Sinne des BGB
§ 1567 angesehen werden kann. Im übrigen
komme eine Berücksichtigung der vor dem erneuten Zusammenleben
abgelaufenen Trennungsfrist nur bei einem Versöhnungsversuch der Parteien
in Betracht, nicht dagegen bei einer echten Versöhnung. |
FG
Nürnberg, Urteil vom 7. März 2005
, Az: VI 160/2004: Bei einem deutlich kürzeren
Zusammenleben der Ehegatten von z.B. nur wenigen Tagen oder einer Woche
scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen hin noch nicht
erkennbar ist, ob es sich bei dem Zusammenleben lediglich um einen (von
vornherein vorübergehenden) Besuch handelt, selbst wenn die Ehegatten
dabei sexuell miteinander verkehrten. Darüber hinaus dient der Zeitfaktor
von "mindestens einem Monat" auch zur Vermeidung von Missbräuchen,
insbesondere in den Fällen, in denen die Ehegatten trotz dauernder
Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen, nicht zerstritten sind und
eine "gütliche" Trennung/Scheidung
anstreben. Die Forderung
einer Mindestdauer der Zusammenlebens nach dauernder Trennung steht auch
nicht in Widerspruch dazu, dass grundsätzlich bereits das Zusammenleben
an einem Tage im Veranlagungszeitraum für eine Zusammenveranlagung genügt,
so dass eine Heirat am 31. Dezember zur Zusammenveranlagung im
abgelaufenen Jahr genügt. Auch nach einer vorangegangenen dauernden
Trennung von Ehegatten kann ein kurzes Zusammenleben, z.B. im Rahmen eines
gescheiterten Versöhnungsversuchs, sich über den Jahreswechsel
erstrecken und dann ggf. eine Zusammenveranlagung in beiden
Veranlagungszeiträumen begründen. Die Wiederaufnahme einer auf Dauer
angelegten ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die nach
vorangegangener dauernder Trennung allerdings erst nach einem
Zusammenleben von mindestens einem Monat angenommen werden kann, führt
zur Annahme eines nicht dauernd getrennt Lebens bereits vom ersten Tag an. |
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Top Rechtsanwalt Bonn Dr.
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