Unterhalt
Volljähriger - Einsatz
eigenen Vermögens
1.
Grundsätzlich ist das volljährigen Kind verpflichtet, seinen
Unterhaltsbedarf aus vorhandenem eigenen Vermögen zu decken. Ein volljähriges
Kind hat, bevor es seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch
nimmt, zunächst eigenes Vermögen einzusetzen, und zwar nicht nur die
Erträgnisse aus dem Vermögen, sondern den Stamm des Vermögens selbst,
wobei ein Schonbetrag von 4.500 DM anrechnungsfrei bleibt, wurde 1999
vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vertreten. Eine Ausnahme
von der Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens sei nur dann zu
machen, wenn diese Verwertung unwirtschaftlich wäre und dem
Unterhaltsberechtigten nicht zugemutet werden könnte.
2.
Dazu werden allerdings unterschiedlichste Meinungen vertreten. Die
Frage bedarf nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
die wie immer hier maßgeblich ist, einer umfassenden Gesamtabwägung.
Neben der Frage der Zubilligung eines Notgroschens und dessen Höhe
stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens
angesichts guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern. Der
Bundesgerichtshof hat 1998 zu der Verpflichtung des Volljährigen, sein
Vermögen einzusetzen, folgendes ausgeführt: Das Gesetz sehe eine
allgemeine Billigkeitsgrenze wie beim nachehelichen Unterhalt nicht vor.
Die Grenze der Unzumutbarkeit wird daher etwas enger als bei § 1577
Abs. 3 BGB (Wortlaut: Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte
nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter
Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
unbillig wäre) zu ziehen sein, angenähert etwa dem Begriff der groben
Unbilligkeit. Der Gericht hat darüber im Einzelfall im Rahmen einer
umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen
Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten
berücksichtigt. Ob dem Unterhaltsberechtigten insbesondere ein sog.
Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-) Bedarfs zu
belassen ist, wird nicht einheitlich beurteilt.
Ein
in Ausbildung befindliches volljähriges Kind ist danach nicht unter
allen Umständen gehalten, zumutbar verwertbares Vermögen vollständig
zu verbrauchen, ehe es von einem Elternteil Unterhalt in Anspruch nehmen
kann. Ein Student braucht seinen Unterhalt nicht aus einem Geldvermögen
von etwa 10.000 DM zu decken, wenn seine Eltern über ein gutes
Einkommen - hier zusammen monatlich 8.000 DM netto – verfügen, wurde
vom OLG Karlsruhe 1995 entschieden.
Es
kommt also auf die Verwertungspflicht des Vermögensstamms unter
Billigkeitsgesichtspunkten an: Unwirtschaftlich wäre es, die Basis für
eine eigenen Unterhaltssicherung aufgeben. Erhebliche Zins- oder
Substanzeinbußen wären auch unbillig, was hier im Blick auf die zweite
Erbschaft überhaupt nicht ersichtlich ist. Die Verwertung eines
Hausgrundstücks wäre unbillig, wenn es sich um ein kleines handelt.
Lebensversicherungen müssen nicht ohne weiteres aufgelöst werden.
Schmerzensgeld würde nicht berücksichtigt. Eine Erbschaft erscheint
nicht schutzwürdig.
Was
ist, wenn das Kind das Vermögen vorher ausgegeben hat, und nun
Unterhalt fordert? Der richtige Weg führt hier wohl nur über §
1579 Nr. 4 BGB:
§
1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober
Unbilligkeit
Ein
Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter
Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil ….
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
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