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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhalt

Volljähriger

Vermögen

Unterhalt Volljähriger - Einsatz eigenen Vermögens

 

1. Grundsätzlich ist das volljährigen Kind verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf aus vorhandenem eigenen Vermögen zu decken. Ein volljähriges Kind hat, bevor es seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nimmt, zunächst eigenes Vermögen einzusetzen, und zwar nicht nur die Erträgnisse aus dem Vermögen, sondern den Stamm des Vermögens selbst, wobei ein Schonbetrag von 4.500 DM anrechnungsfrei bleibt, wurde 1999 vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vertreten. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens sei nur dann zu machen, wenn diese Verwertung unwirtschaftlich wäre und dem Unterhaltsberechtigten nicht zugemutet werden könnte.

 

2. Dazu werden allerdings unterschiedlichste Meinungen vertreten.  Die Frage bedarf nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die wie immer hier maßgeblich ist, einer umfassenden Gesamtabwägung. Neben der Frage der Zubilligung eines Notgroschens und dessen Höhe stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens angesichts guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern. Der Bundesgerichtshof hat 1998 zu der Verpflichtung des Volljährigen, sein Vermögen einzusetzen, folgendes ausgeführt: Das Gesetz sehe eine allgemeine Billigkeitsgrenze wie beim nachehelichen Unterhalt nicht vor. Die Grenze der Unzumutbarkeit wird daher etwas enger als bei § 1577 Abs. 3 BGB (Wortlaut: Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre) zu ziehen sein, angenähert etwa dem Begriff der groben Unbilligkeit. Der Gericht hat darüber im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt. Ob dem Unterhaltsberechtigten insbesondere ein sog. Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-) Bedarfs zu belassen ist, wird nicht einheitlich beurteilt.

 

Ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind ist danach nicht unter allen Umständen gehalten, zumutbar verwertbares Vermögen vollständig zu verbrauchen, ehe es von einem Elternteil Unterhalt in Anspruch nehmen kann. Ein Student braucht seinen Unterhalt nicht aus einem Geldvermögen von etwa 10.000 DM zu decken, wenn seine Eltern über ein gutes Einkommen - hier zusammen monatlich 8.000 DM netto – verfügen, wurde vom OLG Karlsruhe 1995 entschieden.

 

Es kommt also auf die  Verwertungspflicht des Vermögensstamms unter Billigkeitsgesichtspunkten an: Unwirtschaftlich wäre es, die Basis für eine eigenen Unterhaltssicherung aufgeben. Erhebliche Zins- oder Substanzeinbußen wären auch unbillig, was hier im Blick auf die zweite Erbschaft überhaupt nicht ersichtlich ist. Die Verwertung eines Hausgrundstücks wäre unbillig, wenn es sich um ein kleines handelt.  Lebensversicherungen müssen nicht ohne weiteres aufgelöst werden. Schmerzensgeld würde nicht berücksichtigt. Eine Erbschaft erscheint nicht schutzwürdig. 

Was ist, wenn das Kind das Vermögen vorher ausgegeben hat, und nun Unterhalt fordert? Der richtige Weg führt hier wohl nur über § 1579 Nr. 4 BGB:

 

§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil ….  der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGründstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

 

 

 

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