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Zerrüttung
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Indizien
- Trennungsdauer - Neue Partnerschaften
Wann ist eine Ehe so zerrüttet,
dass auch nach dem Ablauf eines Trennungsjahr auch gegen den Willen des
anderen die Scheidung auszusprechen ist?
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine
häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht
herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche
Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb
der ehelichen Wohnung getrennt leben. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass
die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit
einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung
beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Der
Scheidungsantrag eines Ehegatten ist lediglich ein schwaches, wenngleich
nicht ausreichendes Indiz für das Scheitern der Ehe. Ein Indiz (nicht
Beweis) für das Scheitern der Ehe ist in der Regel die Zustimmung des
anderen Ehegatten zur Ehescheidung, unbeschadet dessen, ob es sich um eine
Zustimmung handelt, die in Inhalt und Form den Voraussetzungen des § 1566
Abs. 1 BGB genügt.
Die Dauer des Getrenntlebens wird als wesentliches
Indiz für die Zerrüttung gewertet, dessen Beweiskraft
mit zunehmender Trennungsdauer wächst. Als weiteres sicheres
Anzeichen für die endgültige Zerrüttung der Ehe ist vorliegend die
Tatsache anzusehen, dass sowohl der Antragsteller als auch die
Antragsgegnerin sich mittlerweile von der Ehe abgewandt haben und jeweils neue
Partnerschaften eingegangen sind. Ein ernsthafter Zweifel an
der Entschlossenheit beider Parteien, die Ehe aufzukündigen und nicht
mehr in diese zurückzukehren, besteht daher nicht.
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Einseitige
Zerrüttung - Wiederherstellung der Ehe
Insoweit reicht nach der Rechtsprechung eine einseitige
Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten aus. Es genügt, wenn
aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die
Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen
Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe
fortzusetzen. Der Vortrag, die Parteien leben seit mehr als einem Jahr
getrennt und auch der andere Ehegatte wolle geschieden sein und werde dem
Begehren zustimmen, ist nicht ausreichend für einen schlüssigen
Antrag.
Der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der
Ehe festzuhalten reicht nicht aus, um der Feststellung
einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen. Dabei ist es
gleichgültig, warum ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will.
Seine Gründe müssen auch nicht vernünftig sein. Es genügt die hier
erkennbare subjektive Einstellung der die Scheidung begehrenden
antragstellenden Partei, wenn sie sich dahin schriftsätzlich äußert,
dass die Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu erwarten ist. Tatsächlich
reicht es aus, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die
Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er
unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden
und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt daher auch dann als
zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich – gleich aus welchen Gründen -
endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet
angesehen wird. Denn in diesem Fall kann eine Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden.
Geht das Verhalten des Scheidungswilligen gegenüber dem
Antragsgegner über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren so weit, dass er
(oder sie) jede Kontaktaufnahme - auch durch Inanspruchnahme gerichtlicher
Hilfe - zu unterbinden versucht , die Wohnung wechselt, nachdem der
Antragsgegner diese ausfindig gemacht hat, und mit allen zu Gebote
stehenden Mitteln versucht wird, den Näherungsversuchen des
Antragsgegners zu entgehen, ist die Wiederherstellung
der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten. |
"Du sollst nicht
Ehebrechen" - erläutert uns - unter anderem - der Eingang des
Amtsgerichts Schöneberg -
ästhetisches Arrangement, scheint aber heute nicht
mehr von besonderer appellativer Kraft zu sein.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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