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Trennung

Zerrüttung

Indizien

Trennung Zerrüttung
Indizien - Trennungsdauer - Neue Partnerschaften 

Wann ist eine Ehe so zerrüttet, dass auch nach dem Ablauf eines Trennungsjahr auch gegen den Willen des anderen die Scheidung auszusprechen ist?

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Der Scheidungsantrag eines Ehegatten ist lediglich ein schwaches, wenngleich nicht ausreichendes Indiz für das Scheitern der Ehe. Ein Indiz (nicht Beweis) für das Scheitern der Ehe ist in der Regel die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Ehescheidung, unbeschadet dessen, ob es sich um eine Zustimmung handelt, die in Inhalt und Form den Voraussetzungen des § 1566 Abs. 1 BGB genügt. 

 

Die Dauer des Getrenntlebens wird als wesentliches Indiz für die Zerrüttung gewertet, dessen Beweiskraft mit zunehmender Trennungsdauer wächst. Als weiteres sicheres Anzeichen für die endgültige Zerrüttung der Ehe ist vorliegend die Tatsache anzusehen, dass sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sich mittlerweile von der Ehe abgewandt haben und jeweils neue Partnerschaften eingegangen sind. Ein ernsthafter Zweifel an der Entschlossenheit beider Parteien, die Ehe aufzukündigen und nicht mehr in diese zurückzukehren, besteht daher nicht.

Einseitige Zerrüttung - Wiederherstellung der Ehe 

Insoweit reicht nach der Rechtsprechung eine einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten aus. Es genügt, wenn aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Der Vortrag, die Parteien leben seit mehr als einem Jahr getrennt und auch der andere Ehegatte wolle geschieden sein und werde dem Begehren zustimmen, ist nicht ausreichend für einen schlüssigen Antrag. 

Der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der Ehe festzuhalten reicht nicht aus, um der Feststellung einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen. Dabei ist es gleichgültig, warum ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Seine Gründe müssen auch nicht vernünftig sein. Es genügt die hier erkennbare subjektive Einstellung der die Scheidung begehrenden antragstellenden Partei, wenn sie sich dahin schriftsätzlich äußert, dass die Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu erwarten ist. Tatsächlich reicht es aus, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt daher auch dann als zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich – gleich aus welchen Gründen - endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird. Denn in diesem Fall kann eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden. 

Geht das Verhalten des Scheidungswilligen gegenüber dem Antragsgegner über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren so weit, dass er (oder sie) jede Kontaktaufnahme - auch durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - zu unterbinden versucht , die Wohnung wechselt, nachdem der Antragsgegner diese ausfindig gemacht hat, und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln versucht wird, den Näherungsversuchen des Antragsgegners zu entgehen, ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten.

Amtsgericht Schöneberg Eingang Ehebrechen

"Du sollst nicht Ehebrechen" - erläutert uns - unter anderem - der Eingang des Amtsgerichts Schöneberg - ästhetisches Arrangement, scheint aber heute nicht mehr von besonderer appellativer Kraft zu sein. 

 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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