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Unterhaltsrecht

Neuregelungen

Amtsgericht Charlottenburg

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Die neuen Regelungen des Unterhaltsrechts sollen die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten stärken. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, wie § 1569 BGB konstatiert. Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts gelten nach § 36 ZPOEG Übergangsvorschriften: Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. 

 

Solche Umstände können bei der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem genannten Stichtag ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 (Also gilt nicht: Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können) und des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden. Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben unberührt.

 

Besonders relevant ist diese Regelung: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Ob man das nun für richtig oder falsch hält, soviel lässt sich schon jetzt sagen, der Großteil der Regelungsproblematik wird wiederum von den Familiengerichten gelöst werden müssen. Unterhaltstitel wie Urteile, aber auch beim Jugendamt aufgesetzte Urkunden oder Vergleiche zwischen den Parteien können im Licht der Neuregelungen änderungsbedürftig sein. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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Einige hier erörterte Themen aus dem Familienrecht: Abänderungsklage - Änderung der Verhältnisse - Auskunft - Ausland - Bedürftigkeit - Beschränkung des Unterhalts - Einkommen - Elternunterhalt - Ehegatten - Ehegattenunterhalt - Hilfe Lebensunterhalt - Kindesunterhalt - Unterhaltsklage - Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsvergleich - Vermögen -Volljährige Kinder - Wiederverheiratung - Unterhalt für die Vergangenheit

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