Die neuen
Regelungen des Unterhaltsrechts sollen die Eigenverantwortung
geschiedener Ehegatten stärken. Nach der Scheidung obliegt es jedem
Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, wie § 1569 BGB
konstatiert. Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts gelten
nach § 36 ZPOEG Übergangsvorschriften:
Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig
entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine
Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem
Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche
Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem
anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene
Regelung zumutbar ist.
Solche Umstände können bei der erstmaligen Änderung
eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem genannten Stichtag ohne
die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 (Also gilt nicht: Sie sind nur
insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem
Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen,
entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können)
und des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.
Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden sind
oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni
1977 geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben unberührt.
Besonders
relevant ist diese Regelung: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem
anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer
des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der
Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die
bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die
Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies
unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und
Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit
entspricht. Ob man das nun für richtig oder falsch hält, soviel lässt
sich schon jetzt sagen, der Großteil der Regelungsproblematik wird
wiederum von den Familiengerichten gelöst werden müssen. Unterhaltstitel wie Urteile, aber auch beim Jugendamt aufgesetzte Urkunden
oder Vergleiche zwischen den Parteien können im Licht der Neuregelungen
änderungsbedürftig sein. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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