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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Unterhaltspflicht

Bedürftigkeit

Betreuung

Alter

Ausbildung

 

Nachehelicher Unterhalt kann es wegen der Betreuung von Kindern, wegen  Alter oder Krankheit, als Erwerbslosen- oder Aufstockungsunterhalt sowie als Ausbildungsunterhalt oder aus Billigkeitsgründen geben.
Das sagt das Gesetz in § 1577 BGB:

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Kann der ehemalige Ehegatte Unterhalt verlangen, weil er durch die Betreuung von Kindern nicht (mehr) arbeiten kann? Ist er zu alt oder zu schwach? Will er noch eine Ausbildung abschließen oder sucht er nach einer Arbeit? Waren die Eheverhältnisse früher so gut, dass ein Aufstockungsunterhalt in Betracht kommt, damit der Ehegatte wenigstens ökonomisch wieder so gestellt ist wie zuvor? 

Nach der Scheidung besteht jedenfalls eine verstärkte Erwerbsobliegenheit, d.h. der Ehegatte muss sich nachhaltig um eine Arbeit kümmern, sonst kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

BGH 2010: Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich nach dem BGH der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB.
Das OLG Celle hat 2010 entschieden, dass eine 44jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte verwiesen werden kann, wenn sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat.
Ältere Rechtsprechung etwa OLG Hamm im Jahre 1991 - 12 UF 210/90 zur Erwerbsobliegenheit und zum fiktiven Einkommen:

Auch bei einer langjährigen Ehe, die in diesem Fall fast zwanzig Jahre dauerte nebst einem erwachsenen Kind mit einem selbständigen Zahnarzt ist der rund vierzigjährigen Ehefrau nach einer Trennungszeit von fast zwei Jahren die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf (hier Arzthelferin mit umfangreicher Berufserfahrung in der Krankenpflege bis etwa acht Jahre vor der Scheidung) zumutbar.

Ist die Ehefrau dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachgekommen (hier Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufes mit geringerer Entlohnung) so kann bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes von dem Einkommen ausgegangen werden, das sie bei einer Tätigkeit im erlernten Beruf erzielen könnte.

>> War die Ehefrau in den letzten Jahren des Zusammenlebens nicht mehr berufstätig, so haben die in den Jahren davor bezogenen Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt.  Das (fiktive) Einkommen ist daher im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.

>> Eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB kommt im Hinblick auf die Ehedauer und die Tatsache nicht in Frage, dass die Ehefrau während der siebenjährigen Ausbildung des Ehemannes zum Zahnarzt nicht unbeträchtliche Opfer in der Lebensführung hingenommen hat.

Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes nach den ehelichen Lebensbedingungen, § 1578 Abs. 1 BGB, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Auch die Verwendung von Teilen des Einkommens zur Vermögensbildung ist unterhaltsrechtlich nur soweit beachtlich, als es vom Standpunkt eines vernünftigen Beobachters angemessen ist (hier keine Berücksichtigung der Vermögensbildung bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Pflichtigen von 8.333 DM).

Dienen Lebensversicherungen eines Selbständigen nicht der Altersvorsorge sondern der Tilgung von Darlehen, die zur Praxisfinanzierung aufgenommen wurden, so sind sie nicht vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen abzuziehen, wenn schon die Abschreibungen der finanzierten Einrichtungsgegenstände in den Einnahme-Überschussrechnungen berücksichtigt sind.

Auch sehr weitgehend vgl. OLG Köln vom 21. Januar 1992 - 4 UF 170/91 zur Erwerbsobliegenheit und zum fiktiven Einkommen: Eine im Zeitpunkt der Trennung der Parteien nicht berufstätige und 52 Jahre alte Ehefrau muss sich spätestens ein halbes Jahr nach der Trennung intensiv und nachhaltig um eine vollschichtige Arbeitsstelle bemühen. Das reicht soweit, dass sie ggfs. auch auf eine angemessene berufsfremde Tätigkeit zurückgreifen müsste. Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es ihr auch bei dem gebotenen Einsatz nicht möglich gewesen wäre, eine vollschichtige Arbeit zu finden, muss sie sich ein fiktives Eigeneinkommen anrechnen lassen, bei dem allerdings zu berücksichtigen ist, dass sie sich - bei einem Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach langer Unterbrechung - uU zunächst mit einem vergleichsweise niedrigen Gehalt hätte abfinden müssen.
Wird der Unterhalt in solchen nachehelichen Fällen irgendwann befristet?

Dazu hier auf der folgenden Seite >>

Beispiel BGH (19. Februar 1986 - IVb ZR 13/85): Kapitalerträge mindern in der Höhe, in der sie dem geschiedenen Ehegatten zufließen, dessen Bedürftigkeit; ein Abzug zum Ausgleich eines inflationsbedingten Wertverlustes des Vermögensstammes kommt nicht in Betracht.
Wie aber sieht das bei getrennt lebenden Ehegatten aus?

Die Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten, zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs den Stamm seines Vermögens einzusetzen, geht im allgemeinen nicht so weit wie diejenige eines Geschiedenen gemäß BGB § 1577 Abs. 3 (Vgl. die exemplarische Entscheidung: BGH vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur, soweit ein Ehegatte außerstande ist, für seinen angemessenen Unterhalt zu sorgen. Er setzt also Bedürftigkeit voraus. Bedürftigkeit wird allgemein nicht nur durch Erwerbseinkommen oder Vermögenserträge ausgeschlossen, sondern sie besteht im Grundsatz auch dann nicht, wenn der Anspruchsteller seinen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestreiten kann. Auch beim Trennungsunterhalt ist  die Verweisung auf den Stamm des Vermögens nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings unterliegt die Verweisung auf die Substanz des Vermögens Einschränkungen. Im Bereich des Geschiedenenunterhalts enthält das Gesetz für den Berechtigten in § 1577 Abs. 3 BGB - wie auch für den Verpflichteten in § 1581 Satz 2 BGB - die Vorschrift, dass der Vermögensstamm nicht verwertet zu werden braucht, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Das setzt zugleich eine äußerste Grenze, bis zu der der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Falle des Getrenntlebens auf den Vermögensstamm allenfalls verwiesen werden darf. 

Kindererziehung

Für die Beantwortung der Frage, ob einen Elternteil, der Kinder betreut, eine Erwerbsobliegenheit trifft, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die persönlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils sowie auf die Umstände des Einzelfalles an. Unter diesem Gesichtspunkt sind außer einer etwaigen früheren beruflichen Tätigkeit der Ehefrau die Dauer der Ehe und die wirtschaftliche Lage der Parteien maßgeblich mit zu berücksichtigen, sagt der BGH in einer grundsätzlichen Entscheidung. Bei einem Kind zwischen dem 11. und 15. Lebensjahr war nach altem Recht weitgehend anerkannt, dass dem betreuenden Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden kann, die aber nicht stets den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung erreichen muss. Von einem Elternteil, der mehr als ein Kind betreut, kann nach dem Bundesgerichtshof eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur in geringerem Umfang erwartet werden, als wenn nur ein Kind zu betreuen ist. Mit anderen Worten: Das ist eine auf viele Umstände abstellende Einzelfallüberlegung. 

Neu: Mit der Neuregelung des Unterhalts hat sich die Wertung verändert, ab wann einem Ehegatten die Erwerbsobliegenheit wieder zuzumuten sind. Beispielhaft sei auf die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts (Berlin) verwiesen. Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so kann von ihm bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. In dem Maße, in dem eine den Belangen des Kindes gerechtwerdende Betreuungsmöglichkeit besteht, kann von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ein abrupter übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit ist hierbei nicht gefordert. Im Interesse des Kindeswohls ist auch ein abgestufter, an den Kriterien des Gesetzes orientierter Übergang möglich. Darüber hinaus beurteilt sich die Obliegenheit auch unter Berücksichtigung der Gestaltung der Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe. Mit anderen Worten: Hier bieten sich Gelegenheiten für Familiengerichte, ihre Sensibilität in der Mitgestaltung einfühlsamer Lebensverhältnisse zu demonstrieren. 

 
Unter den noch miteinander verheirateten Ehegatten besteht eine stärkere personale Verantwortung füreinander als nach der Scheidung. Daher kann in der Trennungszeit die Obliegenheit, den Stamm des Vermögens für den eigenen Unterhalt anzugreifen, nicht weiter gehen, als wenn die Ehe geschieden ist und jeder der ehemaligen Partner im Grundsatz wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen soll. Ob die Verwertung des Vermögensstammes unbillig wäre, muss jedoch schon nach dem Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse entschieden werden. Dazu gehört neben der Prüfung, in welchem Maße den Verpflichteten die Unterhaltsgewährung aus seinem Einkommen belastet, die Feststellung, ob und ggf. in welcher Höhe auch er Vermögen besitzt. 

Sofern eine Verweisung auf den Vermögensstamm in Betracht kommt, stellt sich etwa die Frage, ob eine Berechtigte z.B. ihr Sparguthaben vollständig aufbrauchen muss. Weil etwa eine Hausfrau im Gegensatz zu dem Ehemann keine laufenden Erwerbseinkünfte erzielt, ist ihr zumindest eine Vermögensreserve als "Notgroschen" für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Ein Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus macht eine solche Rücklage nicht entbehrlich. Er ist erfahrungsgemäß nur unter Schwierigkeiten, daher nicht kurzfristig und häufig nur unwirtschaftlich zu verwerten; zudem würde seine Verwertung die Möglichkeit des mietfreien Wohnens nehmen. Wenn es aber während der Ehe auch schon eine solche Praxis der Verwertung gegeben hat, kann das auch gerichtlich anders gesehen werden. Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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