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Amtsgericht Rudolstadt |
Häufig befassen wir uns mit Situationen getrennter oder geschiedener Eheleute bzw. Ex-Eheleute, deren Kommunikation über Fragen der Kindesbetreuung eingeschränkt oder gar nicht mehr vorhanden ist. Welche Auskunft über das Befinden der Kinder kann ich
verlangen?
Jeder Elternteil kann gemäß § 1686 BGB vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Anspruch auf Auskunft gemäß § 1686
BGB soll dem umgangsberechtigten Elternteil einen Ausgleich für die Beschränkung oder den Ausschluss seines Umgangsrechts gewähren. Der Streit über den Umfang der Auskunftspflicht ist eine Kindschaftssache im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG. Der
Ausschluss oder die Einschränkung des Auskunftsrechts nach § 1686 BGB stellt jedenfalls dann, wenn für den betroffenen Elternteil eine andere Möglichkeit, sich über die Entwicklung der gemeinsamen Kinder zu informieren, nicht besteht, einen schweren Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Rechte des Kindes
und in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG dar. Das Auskunftsrecht gem. § 1686 BGB darf andererseits nicht missbräuchlich ausgeübt werden, z.B. wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann. Dabei ist auch die Ablehnung von Kontakten zu den Kindern
durch den auskunftsberechtigten Elternteil zu berücksichtigen, die von Gerichten als widersprüchliches Verhalten gedeutet werden kann.
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Zentral ist jedoch die Funktion des Auskunftsrechtes des § 1686 BGB als "Ersatzrecht" für den Umgang. Ein berechtigtes Interesse gemäß § 1686 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Elternteil keine anderweitige Möglichkeit besitzt, sich über den Auskunftsgegenstand auf andere Art zu unterrichten (BayObLG 1996). Das
Auskunftsrecht dient vor allem dazu, an die Stelle eines ganz oder teilweise eingeschränkten Umgangsrechtes zu treten und es so dem nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können (OLG Köln
2005, Brandenburgisches OLG 2000, BayObLG 1993). Voraussetzung ist also, dass der persönliche Umgang mit dem Kind nicht genügt, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Wer ständig Kontakt zu den Kindern hat und nicht hier auf Abwehr stößt, wird nur begrenzt solche Informationen verlangen können, die
aufgrund solchen Umgangs vorliegen (können). Zu verneinen ist das berechtigte Interesse jedenfalls dann, wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann und sich daher sein an den betreuenden Elternteil gerichtetes Auskunftsersuchen mehr oder weniger als
rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. auch BayObLG 1996). Andererseits hat ein Vater, dessen 15jährige Tochter den Kontakt mit ihm verweigert, nach der Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse daran, Auskunft über die schulische Entwicklung des Kindes von der Mutter zu erhalten und kann von dieser die Vorlage
von Zeugniskopien verlangen. Dabei käme es nicht einmal auf den entgegenstehenden Willen des Kindes an, sondern nur darauf, ob das Auskunftsverlangen dem Kindeswohl widerspricht (OLG Hamm 2003).
Bei gemeinsamem Sorgerecht ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht verpflichtet, den anderen Elternteil laufend über sämtliche schulischen Leistungen des Kindes zu informieren. Insbesondere muss er nicht über alle Klassenarbeiten und sonstigen Benotungen während des laufenden Schuljahrs regelmäßig, d.h.
monatlich Auskunft erteilen. Bei laufenden Umgangskontakten mit dem Kind ist dem Interesse des Elternteils, an der schulischen Entwicklung des Kindes teilzuhaben, über das Gespräch mit dem Kind hinaus schon dadurch genügt, dass er nach Ablauf des Schuljahrs jeweils die Schulzeugnisse vorgelegt bekommt (OLG Hamm 2000). Das ist zwar keine unumstößliche Dogmatik, macht aber die Tendenz der Rechtsprechung klar. Insofern ist also bei Klagen
auf Auskunft genau darauf zu achten, dass der Inhalt des Auskunftsanspruchs nicht zu weit geht. Denn einerseits können die Kinder selbst Auskunft geben, wenn das Verhältnis zum nicht betreuenden Elternteil nicht gestört ist. Andererseits ist auch die Schule üblicherweise bereit, beiden Sorgeberechtigten Auskunft
zu geben. Kritisch wäre der Fall, wenn die Schule - beispielsweise aus dem Gesichtspunkts des Arbeitsaufwands her - nicht bereit wäre, beide Elternteile zu informieren. Fazit: Eine Pflicht des Betreuenden, sämtliche Informationen weiterzuleiten, wird man eher nicht erfolgreich einfordern.
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Auf die Ursachen einer nicht ausreichenden Information kommt es allerdings regelmäßig nicht an, sodass beispielsweise auch dann, wenn der Umgang auf die Ferienzeiten beschränkt ist oder bei berufsbedingten längeren Aufenthalten des Umgangsberechtigten
oder gar bei gerichtlicherseits eingeschränktem Umgangsrecht nur selten stattfindet, ein Auskunftsrecht besteht (OLG Brandenburg 2000). Letztlich erkennt man an dieser Auffassung, dass die Rechtsprechung sehr stark auf faktische Informationsmöglichkeiten abstellt. Gibt es
plausible Hindernisse, sich anderweitig über die Situation der Kinder zu informieren, wird man ein Auskunftsrecht gegenüber dem anderen Elternteil begründen können.
Wie ausführlich die Auskunft sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedoch dient das Auskunftsrecht nicht dazu, dass ein Tagebuch über die Lebensführung des Kindes verlangt werden kann (OLG Koblenz 2002). Einen 14-tägigen Bericht kann man eher nicht verlangen. Im Übrigen dient das Auskunftsrecht der allgemeinen Information darüber, wie sich der Lebensweg des Kindes gestaltet bzw.
gestaltet hat. Dem genügt - unbeschadet der obigen Hinweise - regelmäßige eine quartalsmäßige Information. Das gilt für Inhalte der Auskunftserteilung wie Gesundheitszustand, schulische Entwicklung, außerschulische Interessen und
Veranstaltungen, Religion und Sparvermögen und andere Umstände, die jedenfalls im Normalfall eher beständig, d. h. regelmäßig nicht einer schnellen Veränderung unterworfen sind. Sollte tatsächlich auf Grund besonderer Vorkommnisse aber eine besondere Entwicklung eintreten, z. B. sich der Gesundheitszustand
eines Kindes verschlechtern, ist die/der Betreuende schon im Rahmen der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes zu einer entsprechenden Information des verpflichtet.
Für die Häufigkeit der Auskunftserteilung ist auch zu beachten, inwieweit für den Auskunftspflichtigen als den hauptsächlich Betreuenden die Erteilung der Auskünfte zumutbar ist.
Solange die persönlichen Verhältnisse zwischen den Eltern in erheblichem Maß gespannt sind, kann sich der zu erstattende Bericht nach der Rechtsprechung auf das Mindestmaß beschränken, das erforderlich ist, um dem auskunftsberechtigten Elternteil einen überschlägigen Eindruck über die derzeitige Situation
seines Kindes und die wesentlichen Umstände des Berichtszeitraumes zu geben (BayOblG 1996). Auch diesen Anforderungen genügt angesichts belasteter Verhältnisse der Elternteile eine dreimonatige Informationspflicht.
Zusammenfassend wäre ein solches Verfahren nur sinnvoll, wenn das Auskunftsrecht im konkreten Fall in gravierender Weise gestört ist. |
Kosten/Kostenerstattung
Nach § 81 FamFG gilt für die Kostenteilung: Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Das Gericht soll die
Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn etwa Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat oder der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste. Das gilt auch wenn ein Beteiligter zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat oder Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert haben. Im Ergebnis heißt das,
dass Gerichte hier einen sehr großen Spielraum haben, die Kosten zu verteilen. |
Vollstreckung
Nach neuem Recht findet die Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt (§§ 86, 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Anders als der Zwangsgeldfestsetzung nach dem früheren § 33 FGG geht der Festsetzung nach § 888 keine Androhung voraus (§ 888 Abs. 2 ZPO).
Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. |
Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.
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