Home
Übersicht
| |
Bundesgerichtshof
Billigkeit
Betreuungsunterhalt Altersphasenmodell |
|
Zu den Kriterien für die Billigkeitsabwägung aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB hat der Bundesgerichtshof aktuell mehrfach Stellung genommen, zuletzt im Juni 2013: Danach ist neben der Dauer der Ehe
vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder
Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
Ein ehebedingter Nachteil zeigt sich regelmäßig darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht das Einkommen erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Eine psychische Erkrankung etwa, selbst dann, wenn
sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden ist, stellt isoliert betrachtet keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile "durch" die Ehe verursacht sein müssen und hierfür die Betreuung eines
gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Unter ehebedingten Nachteilen sind danach vor allem solche Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (§ 1356 BGB) ergeben. Dazu gehören nicht sonstige persönliche
Umständen, die insbesondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen. Der BGH hat betont, dass § 1578 b BGB sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch dann,
wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung
ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen.
Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden
Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung. Der Tatrichter hat in seiner Abwägung zu berücksichtigen, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in
welchem Maße der Unterhaltspflichtige - auch im Blick auf weitere Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.
Eine lange Ehedauer von rund zwanzig Jahren rechtfertigt nicht allein, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche
Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist.
Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Aspekte hat auch zu berücksichtigen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat.
Rufen Sie uns an und wir helfen Ihnen weiter! |
Weiterhin Bundesgerichtshof Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08: Für die
Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden
Elternteil nach der Novellierung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt
aus Billigkeitsgründen zu. Das führt nicht zu einem abrupten
Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit.
Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe
ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht, so der Bundesgerichtshof, ein
gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben
kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Primär ist
deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem
Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei gibt
das Gericht zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des
nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab
Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen
Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten
Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen
sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern
dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser
miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des
Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind
nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht
oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte,
kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit
einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung
und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des
§ 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere
Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen,
sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht
haltbar. Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere
Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des
betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen,
insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben
der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen
kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in
der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte
Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
|
§
1578 b BGB
Der
BGH hat im März 2011 darauf hingewiesen, dass sich diese Vorschrift nach
dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter
Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende
nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2
BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile
abstellt, schließe er andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung
nicht aus. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine
Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur
bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den
ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen
Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß
der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578
b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität
den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs.
1 Satz 3 BGB genannten Umständen also besondere Bedeutung zu. Auf deren
Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung
gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der
Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen. Im
Rahmen der Billigkeitsabwägung sind dabei nach dem BGH auch noch darüber
hinaus alle weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
Insbesondere hat das Gericht zu ermitteln, wie dringend der
Unterhaltsberechtigte, gegebenenfalls neben eigenen Einkünften aus
Erwerbsunfähigkeitsrente, auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem
Maße der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt nach den ehelichen
Lebensverhältnissen oder den angemessenen Unterhalt belastet wird.
Zu den Kriterien für die Billigkeitsabwägung aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB hat der Bundesgerichtshof aktuell mehrfach Stellung genommen, zuletzt im Juni 2013: Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit
durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe
ergeben. Ein ehebedingter Nachteil zeigt sich regelmäßig darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht das Einkommen erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Eine psychische Erkrankung etwa, selbst dann, wenn sie durch eine Ehekrise
ausgelöst worden ist, stellt isoliert betrachtet keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile "durch" die Ehe verursacht sein müssen und hierfür die Betreuung eines gemeinsamen Kindes sowie
die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Unter ehebedingten Nachteilen sind danach vor allem solche Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (§ 1356 BGB) ergeben. Dazu gehören nicht sonstige persönliche Umständen, die
insbesondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen. Der BGH hat betont, dass § 1578 b BGB sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.
Auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall
gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit
einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung. Der Tatrichter hat in seiner Abwägung zu berücksichtigen, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt
angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - auch im Blick auf weitere Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.
Eine lange Ehedauer von rund zwanzig Jahren rechtfertigt nicht allein, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende
nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist.
Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Aspekte hat auch zu berücksichtigen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat.
Rufen Sie uns an und wir helfen Ihnen weiter! |
Bundesgerichtshof
Karlsruhe Copyright Dr. Palm
|
Ältere Entscheidung: Zum Bedarf und
zur Dauer des Betreuungsunterhalts hat der Bundesgerichtshof im Juli 2008
(Urteile vom 16. Juli 2008 XII ZR 109/05) eine Entscheidung
getroffen, die möglicherweise hilft, bestehende Unklarheiten bei der
Frage, was denn nun billig ist, zu lösen:
Es geht um den Anspruch auf
Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs.
2 BGB).
Fallkonstellation: Die 1968 geborene Klägerin
und der 1962 geborene Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin von
ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und ihren im März 1995 geborenen
ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger
war, zogen die Parteien zusammen; im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame
Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames Kind wurde im Januar 2001
geboren. Die Parteien trennten sich im Juni 2002. Seit Februar 2004 hat
die Klägerin einen neuen Freund. Der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit
einer neuen Partnerin verheiratet.
Der Bundesgerichtshof hat zu zwei
umstrittene Rechtsfragen Stellung genommen, die sich auf die Höhe des
Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
auswirken.
1. Zur Bedarfsbemessung:
Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen Unterhalt allgemein
nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1
BGB; vgl. insoweit BGH FamRZ 2008, 968), wird also vom beiderseitigen
Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der
nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten
allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst
voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den – auch vom
Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten
– ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aufstockungsunterhalt (§ 1573
Abs. 2 BGB).
Beim Anspruch
auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes
richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung (§§
1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB). Auch dieser Anspruch stellt die
Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht
geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt
eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften,
allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des
Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes –
wie hier – geschieden und hatte sie wegen der Betreuung eines ehelichen
Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet
sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch
gegen den Vater des später nichtehelich geborenen Kindes nach diesem
Unterhaltsanspruch. Umstritten war, ob
sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor
der Geburt des Kindes die für den späteren Unterhaltsbedarf
ausschlaggebende Lebensstellung auch aus einem höheren Einkommen des
nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Das Oberlandesgericht hatte
dies angenommen, weil die Parteien schon vor der Geburt des Kindes
zusammengezogen waren und die Klägerin durch das Zusammenleben eine
entsprechende – vom Einkommen des Beklagten abgeleitete –
Lebensstellung erworben habe. Der Bundesgerichtshof sah das anders. Im
Unterschied zur Ehe ergeben sich allein aus einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft (ohne Kind) keine Unterhaltsverpflichtungen. Sollten
die Parteien seinerzeit also zusammen von dem Einkommen des Beklagten
gelebt haben, lägen darin freiwillige Leistungen, die der Beklagte vor
Beginn des Mutterschutzes jederzeit hätte beenden können. Eine
nachhaltige Lebensstellung konnten diese tatsächlichen Umstände nicht
begründen, sodass es bei der Lebensstellung nach der Höhe des
Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehegatten verblieb.
2. Zur Dauer
des Betreuungsunterhalts: Nachdem das Bundesverfassungsgericht
die frühere Regelung für verfassungswidrig und nur noch bis zum
Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt hatte
(BVerfG FamRZ 2007, 965), hat der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch des
betreuenden Elternteils neu geregelt. Lediglich für Unterhaltsansprüche,
die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden waren, gilt nach §
36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht weiter.
Das bis Ende 2007 geltende Recht sah für
den nachehelichen Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB a.F. einen zeitlich
unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung sehr weitgehend,
aber auch sehr pauschaliert in Sinne eines Altersphasenmodells
ausgelegt wurde. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des
Kindes musste der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen
vollen Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein und
der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs
fortbestehen. Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelich
geborenen Kindes sah das Gesetz nur einen zeitlich begrenzten
Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur
dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den
Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Die für Unterhaltsansprüche ab Januar
2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter
eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) auch zur Dauer
einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann danach in beiden Fällen
zunächst nur für die Dauer von mindestens drei
Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden.
Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über
diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was
eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.
Gründe, die für eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst nach den
insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1615
l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange
des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen
sind. Insoweit darf aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der
identischen gesetzlichen Regelung nicht zwischen ehelich und nichtehelich
geborenen Kindern differenziert werden.
Daneben können aber auch elternbezogene
Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim
nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich
vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit
in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum
Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes schließt
dies nicht aus, indem es eine Verlängerung "insbesondere" aus
kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in
Art. 6 Abs.1 GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit zur Verlängerung
des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit
beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung
der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben
oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.
Ferner hat der Bundesgerichtshof auf
einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten
Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise
nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind
im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht
notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden
Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den
Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch
sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen
Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen
Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten
beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen
Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen.
Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer
eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen
können. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Top |
|