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Versorgungsausgleich
Verjährung |
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Auch die
späte Antragstellung auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach
Rechtskraft der Scheidung lässt einen Wertausgleich nicht automatisch
der generellen Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB (gültig
bis 31.08.2009) als grob unbillig
erscheinen. Wer lediglich im Verfahren zuvor mitgeteilt hat, keinen
Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu stellen, kann
ohne Hinzutreten weiterer Umstände objektiv nicht so behandelt
werden, als werde er auch in Zukunft keinen Wertausgleich begehren.
Fallen die Zeitpunkte der Rechtskraft der Scheidung und der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich auseinander, "verjährt"
der Ausgleichsanspruch nicht; er erlischt nach § 1587 e Abs. 2 BGB (gültig
bis 31.08.2009) grundsätzlich erst mit dem Tode des Berechtigten. Umstände, die
demgegenüber die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob
unbillig erscheinen lassen, müssten substantiiert werden. Ein
Versorgungsausgleich findet nicht statt, soweit die Inanspruchnahme
des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse,
insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe
oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen
Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum
Scheitern der Ehe geführt haben, sagt (unter anderem) das Gesetz.
Eine grobe Unbilligkeit in diesem Sinne kommt unter anderem dann in
Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt,
durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und
außerdem der verpflichtete Ehegatte auf die von ihm erworbenen
Versorgungsanrechte zu seiner sozialen Absicherung dringend angewiesen
ist.
Der Antrag auf Durchführung des
Versorgungsausgleichs wegen Sittenwidrigkeit des Ehevertrages ist z.
B. nicht illoyal verspätet geltend gemacht, wenn seit dem
Verbundurteil 6 Jahre vergangen sind.
Vgl. heute § 27 VersAusglG mehr dazu >>
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Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht,
darüber beraten und Mandanten vertreten.
Versorgungsausgleich/Kontenklärung
(Formulare
Download Deutsche Rentenversicherung)
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