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Schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich
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"Der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich bleibt vorbehalten",
liest man mitunter in Scheidungsurteilen. Was heißt das eigentlich? Wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich
nicht möglich ist, ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich einschlägig.
Das ist z.B. mitunter bei privaten Betriebsrenten
der Fall. Der
Berechtigte kann dann von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten selbst
Zahlung einer Geldrente in Höhe der Hälfte des durch den
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch nicht ausgeglichenen
Wertunterschieds verlangen. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
einer Betriebsrente ist, wenn das Anstellungsverhältnis des
ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Ehezeitende unter Vereinbarung eines
erhöhten Ruhegehaltssatzes vorzeitig beendet worden ist, die
ursprünglich vereinbarte Rentenhöhe zur Berechnung des Ausgleiches
maßgeblich (OLG Celle vom 22.11.2004 -10 UF 154/04).
Dieser Rentenanspruch entsteht aber erst, wenn nicht nur wenn beide (Ex)Ehegatten
die Voraussetzungen eines Versorgungsfalles erfüllen.
Zu der Frage, was im
Fall des Todes des ausgleichspflichtigen Ehegatten gilt, siehe hier
>>
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Amts- und Arbeitsgericht Siegburg
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Vgl. BGH - 27. September 2000 - XII ZB 67/99: Der (verlängerte)
schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2
BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte -
nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den
Anforderungen an die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht
entspricht. Der Ausgleich dieser Anwartschaften zugunsten des
Antragstellers kommt gemäß § 2 VAHRG dann nur im Wege des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht, weil Versorgungsansprüche,
die gegenüber einem ausländischen Versorgungsträger bestehen, im Inland
nicht durch Richterspruch aufgeteilt werden können (Vgl. etwa OLG
Stuttgart, FamRZ 1989, 760 ff.).
Wird der
Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist
bei einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in
entsprechender Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.
Nach
§ 3 a VAHRG kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen
des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der
auszugleichenden Versorgung, von dem er bei Fortbestand der Ehe eine
Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, bis zur Höhe dieser
Hinterbliebenenversorgung "die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB
verlangen" (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG). Die Ausgleichsrente kann gemäß
§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB erst dann beansprucht werden, wenn unter
anderem "beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben", wobei
im Fall des § 3 a VAHRG auf Seiten des Verpflichteten das Erfordernis
entfällt, dass er vor seinem Tod bereits eine Versorgung erlangt haben müsste
(§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG). Der Ausgleichsberechtigte muss jedoch, wenn
er nicht auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen an einer
Erwerbstätigkeit gehindert ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat (§
1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), "eine Versorgung" erlangt haben...
Eine
Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, die der Berechtigte
als Voraussetzung für die Geltendmachung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs erlangt haben muss, enthält das Gesetz nicht. Sie
ist auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu
entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587
Abs. 1 BGB sein, das heißt jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB
genannten Art, also jede gesetzliche Rentenart, die wegen Alters oder
Invalidität zu gewähren ist. Darunter fallen auch Renten aus ausländischen
gesetzlichen Rentenversicherungen. Es besteht kein gesetzlich begründeter
Anlass, ausländische gesetzliche Altersrenten dem Anwendungsbereich des
§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB zu entziehen, nachdem das Gesetz selbst - etwa
- in § 3 a Abs. 5 VAHRG eine Regelung für den Fall trifft, dass eine
ausländische Einrichtung Träger der auszugleichenden Versorgung ist, und
in § 1587 a Abs. 5 BGB eine generelle Bewertungsvorschrift enthält, die
als Auffangtatbestand notwendig erschien, "weil es angesichts der
Vielfalt unterschiedlicher Versorgungsanrechte, insbesondere auch im
internationalen Bereich ... unmöglich (erscheine), alle
Berechnungsmodalitäten im Gesetz aufzuführen und für sie geeignete
Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln ... " (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S.
40). So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, dass der
Versorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen
Versorgungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar
1982 - IVb ZB 508/80 = FamRZ 1982, 473, 474)... |
§ 1587 f BGB
In den Fällen, in denen
1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3
Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist,
2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des §
1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1
erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht
erbracht hat,
4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf
Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im
Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten
nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,
erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den
Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich).
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OLG Köln
- Beschluss vom 21. August 1989 - Az: 10 UF 109/89: Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß
§ 1587f Nr. 4 BGB ist subsidiär gegenüber der Abänderungsmöglichkeit nach §
10a VAHRG.
Aus diesem Rangverhältnis
folgt, dass einer Änderung die Begünstigungswirkung für einen Ehegatten
i.S. des § 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VAHRG nicht
abgesprochen werden kann mit dem Hinweis darauf, der Ehegatte könne eine
Verbesserung seiner Versorgungssituation durch den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich herbeiführen.
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Nach dem Gesetz besteht die Möglichkeit einer Änderung
rechtskräftiger
Entscheidungen der Familiengerichte über den Versorgungsausgleich
in solchen Konstellationen, in denen eine
hälftige Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen
Versorgungsanrechte infolge rechtlicher oder auch tatsächlicher Änderungen nach der Scheidung nicht mehr
besteht. Die dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Anrechte sind
mitunter erheblichen Änderungen unterworfen, sodass das gewünschte Ergebnis zwar bei
der Scheidung, aber nicht
mehr beim Bezug der konkreten Versorgungsbezüge stimmig ist.
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Abänderungsverfahren gemäß § 10 a VAHRG
OLG Frankfurt - 1 UF 201/01:" ...Nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung (BGH FamRZ 1996, 282, 283), der sich der Senat anschließt,
können im Wege des Abänderungsverfahrens gemäß § 10 a VAHRG
auch
solche Anwartschaften nachträglich Berücksichtigung finden, die
seinerzeit versehentlich oder auch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt
worden sind. Auf die Gründe, aus denen die Anwartschaft nicht einbezogen
worden ist, kommt es nicht an. Es kann sich auch um solche Gründe
handeln, die auf einem Rechtsanwendungsfehler beruhen und auf -
fristgebundene - Beschwerde hätten berücksichtigt werden können (vgl.
auch BGH FamRZ 1988, 276 und 1993, 796, 797).
Abzugrenzen hiervon als
nicht abänderungsfähig sind lediglich solche Entscheidungen, in denen
das Gericht im Ausgangsverfahren den Ausgleich ganz oder teilweise bewusst
dem Grunde nach ausgeschlossen hat, etwa wegen Verwirkung nach § 1587 c
BGB oder wegen Auslandsbezug (so im Fall BGH FamRZ 1996, 282, 283 - im
Ausgangsverfahren fehlerhaft)." |
Ausländische
Versorgungsanrechte
Wenn ausländische
Versorgungsanrechte eines Ehegatten gegenwärtig nicht aufklärbar sind,
ist von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
vollständig abzusehen und den Parteien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
bezüglich aller Anwartschaften vorzubehalten, konstatiert das OLG München
am 22. Dezember 2004 (12 UF
949/04). Das lässt sich aber nicht pauschal auf alle Fälle übertragen.
Ausländische Vorsorgungsanwartschaften können sehr komplexe Fragen
aufwerfen.
Mehr dazu
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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