Beispiel: Österreichisches
Recht
Einer der beiden
Ehepartner ist Österreicher und die Eheleute haben eine Zeit lang in
Österreich gelebt. Österreich kennt keine dem deutschen
Versorgungsausgleich unmittelbar vergleichbare Regelung. Dort erhält man
beispielsweise eine Geschiedenenwitwenrente. Hier könnte aber Art.
17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB einschlägig sein.
Der Versorgungsausgleich kann
unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag hin nach deutschem Recht
durchgeführt werden. Voraussetzung wäre eine ausreichende Beziehung während
der Ehe zu einer Rechtsordnung mit Versorgungsausgleich. Überdies darf
die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unbillig sein. Eine
Beziehung zur deutschen Rechtsordnung wäre gegeben, wenn die Ehepartner
einen Teil ihrer Ehezeit in Deutschland verbracht haben oder wenn der
Antragsgegner in der Ehe eine Versorgungsanwartschaft bei einem deutschen
Versorgungsträger erworben hat.
(Links: Verfassungsgerichtshof Wien) |