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für Kinder |
Kindesentführung -
Haager Kindesentführungsübereinkommen - Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
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Allgemein
Das Haager
Kindesentführungsübereinkommen bezweckt, Kinder vor den nachteiligen
Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat
oder eines Zurückhaltens dort zu schützen. Das Verbringen eines Kindes
in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts
kann widerrechtlich nach Art. 3 Satz 1 lit. a HKiEntÜ sein.
Vorauszusetzen ist die Verletzung eines nach dem Recht des Herkunftsstaats
bestehenden Sorgerechts, was auch der Fall sein kann, wenn die Eltern
gemeinsam Sorgerechtsinhaber sind.
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Verletzung des Sorgerechts
Eine Verletzung des Sorgerechtes nach Art. 3 Satz 1 HkiEntfÜ liegt nach der Rechtsprechung in jedem Zurückhalten durch den Entführer zu seinen Gunsten. Danach wird die Sorgerechtsausübung oder auch nur die des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch den
Mitsorgeberechtigten beeinträchtigt. Es wird dem Rechtsinhaber unmöglich, alle oder einzelne Befugnisse oder Verpflichtungen des Sorgerechtsinhabers wahrzunehmen. Dabei ist entscheidend, welche Rechte der Staat normiert hat, in dem sich das Kind vor der Sorgerechtsverletzung vor dem Ortswechsel gewöhnlich
aufgehalten hatte. |
Erfolgreich
sind solche Anträge in Deutschland dann, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
(Artikel 4 Satz 2 HKÜ). Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
unmittelbar vor der Entführung in Deutschland (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a
HKÜ). Der antragstellende Elternteil hatte im Zeitpunkt der Entführung
oder des Zurückhaltens zumindest ein Mitsorgerecht und hat es bis zu
diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b
HKÜ), beispielsweise durch regelmäßige, aber nicht notwendigerweise
persönliche Kontakte. Das Übereinkommen war zur Zeit der Entführung
zwischen Deutschland und dem jeweiligen Zufluchtstaat in Kraft, Artikel 35
Abs. 1 HKÜ. Wurde ein Kind nach Deutschland entführt, gelten prinzipiell
dieselben Regeln. |
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Das Oberlandesgericht Hamm hat darauf hingewiesen, dass der gewöhnliche Aufenthalt nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Danach kommt es auf die ursprünglichen Pläne und Vorstellungen der Sorgeberechtigten an, die etwa darauf gerichtet sein können, sich entweder an einem bestimmten Ort
auf Dauer niederzulassen oder sich an einem Ort von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum aufzuhalten.
Der
Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist regelmäßig dort, wo aufgrund des Schwerpunktes der sozialen und familiären Bindungen der Daseinsmittelpunkt des Kindes ist und an dem sich das Kind nicht nur vorübergehend aufhält, sondern unter Umständen, die für eine gewisse Dauer den Lebensmittelpunkt begründen. Als Indiz
für eine ausreichend Integration, welches für einen gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr nur für ein bloßes Verweilen spricht, kann ein tatsächlicher, zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von einer gewissen Mindestdauer angesehen werden, wobei in der Regel als "Faustregel" von einer
Sechs-Monats-Frist ausgegangen wird. |
Art. 13 Satz 1
Buchst. b) HKiEntÜ steht der Rückführung entgegen, falls ein Elternteil
nachweist, dass der andere das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt hat
oder die Rückgabe der Kinder mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen
oder seelischen Schadens verbunden oder sie auf andere Weise in eine
unzumutbare Lage gebracht werden. |
Beruft sich
ein Elternteil, der ein Kind ins Ausland verbracht hat, auf die Zustimmung
des anderen Elternteils, so obliegt ihm nach dem OLG Stuttgart aus dem
Jahre 2009 die Beweisführungslast für diese Zustimmung. Eine solche
Zustimmung kann unter Umständen auch stillschweigend erteilt werden. Bei
der Beurteilung dessen kommt es darauf an, wie das Verhalten des
verlassenen Elternteils bei objektiver Betrachtung aufzufassen war, was
hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung stellt. |
Das Übereinkommen
bestimmt ausdrücklich, dass eine auf seiner Grundlage getroffene
Entscheidung über die Rückführung des Kindes in den anderen Staat nicht
als Sorgerechtsentscheidung anzusehen ist.
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Ein Antrag auf
Durchführung des Rechts zum persönlichen Umgang kann bei der deutschen
Zentralen Behörde gestellt werden.
Nach Übermittlung des Antrags an die zuständige ausländische
Zentrale Behörde kann in einigen Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens
und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens von den dortigen
Gerichten bzw. Behörden ein Recht zum persönlichen Umgang entweder
erstmalig begründet oder ein bereits bestehendes Umgangsrecht
durchgesetzt werden. |
Sorgerecht
§ 1626a BGB besagt:
Nicht miteinander verheiratete Eltern haben dann das gemeinsame Sorgerecht
für Kinder, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung in öffentlich
beurkundeter Form abgeben oder einander heiraten. Sonst hat die
Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Besteht die gemeinsame Sorge, weil
die Eltern verheiratet sind oder eine entsprechende Sorgeerklärung
abgegeben haben, so ändert sich durch Scheidung oder Trennung zunächst
nichts. Allein das Familiengericht kann unter engen Voraussetzungen die
Alleinsorge einem Elternteil zusprechen.
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Aktuell - OLG Hamm - Entscheidung nach dem HKÜ: 2 ½ jähriges Kind darf in Deutschland bleiben. Die Mutter hatte das Kind von Sizilien nach Deutschland verbracht hat. Das Kind muss nicht nach den Vorschriften
des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) nach Italien zurückgebracht werden. Das hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.06.2013 entschieden. Der Kindesvater hatte die Rückführung der Tochter nach Italien
beantragt und behauptet, die Ausreise im August 2012 sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Die Rückführung des Kindes nach Italien konnte der Kindesvater nicht erfolgreich verlangen, da er der Ausreise nach Deutschland zugestimmt habe. Eine solche Zustimmung, die formlos und auch durch schlüssiges Verhalten erklärt
werden könne, habe der Vater erteilt. Das Gericht erkannte dieses Zustimmung im SMS-Verkehr der Beteiligten. In diesem habe die Kindesmutter ihre Ausreise angekündigt. Vgl. Presseerklärung zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.06.2013 (11 UF 95/13). |
Probleme
des Sorgerechts
Probleme des Umgangsrechts |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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