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Versorgungsausgleich
Betriebsrente |
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Wie werden
Betriebsrenten im Versorgungsausgleich bis zur Novellierung
2009 bzw. in Altfällen berücksichtigt?
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Bei Leistungen, Anwartschaften
oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist,
wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit
andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der
Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der
Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei
der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind;
die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen
der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergäbe,
wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;
wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der
Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis
der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten
Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit
gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.
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Wenn der Wert
dieser Anrechte auf die Betriebsrente in der Anwartschaftsphase nicht in
gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Beamtenversorgung steigt, ist der Wert sodann gemäß § 1587a Abs. 4 BGB
in eine dynamische Rente umzurechnen. |
Anrechte aus
Lebensversicherungen, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet
sind, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. Nach den Änderungen des
Versorgungsausgleichsrechts mit Inkrafttreten des 1. EheRG sollten nur
Rentenversicherungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht auch
Kapitalversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen. Das
gesetzliche System des Versorgungsausgleichs zielt auf den Ausgleich
wiederkehrender Versorgungsleistungen und nicht auf den Ausgleich von
Kapitalbeträgen. Der BGH (E 88, 386 ff.) hat hierzu gesagt, dass keine
Sachgründe ersichtlich sind, die es zwingend gebieten würden,
Kapital-Lebensversicherungen der betrieblichen Altersversorgung im
Versorgungsausgleich anders zu behandeln als sonstige
Kapital-Lebensversicherungen.
So wurde eine Anwartschaft aus der Versorgungszusage der
Deutschen Telekom AG etwa nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Das OLG Stuttgart erkannte im Jahre 2001 zwar darin eine durch Arbeit
erdiente Anwartschaft, die die Versorgung des Berechtigten im Alter oder
im Falle der Invalidität sicherstellen und/oder verbessern soll. Doch es
geht dabei nicht auf wiederkehrende Leistungen. Das Versorgungsguthaben
soll dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall regelmäßig als Einmalkapital
oder in Raten zugute kommen. Eine Verrentung ist nur zulässig, wenn das
Interesse des Arbeitgebers durch Ratenzahlung nicht ausreichend gewahrt
würde. |
Änderung
Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis
zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht nach dem Gesetz
bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den
Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19
Versorgungsausgleichsgesetz teilt.
Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei
es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert
hat. |
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