Sozialpläne sehen
unter anderem Überbrückungsleistungen für Arbeitnehmer
und vor allem Entschädigungen für den Arbeitsplatzverlust vor. Wann
werden Sozialpläne notwendig?
Was eine
Betriebsänderung ist, erfahren sie hier >>
Bei
Betriebsänderungen von mehr als 20 Wahlberechtigten wird ein Sozialplan
notwendig.
Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein
Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist
dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu
unterschreiben. Das Gleiche gilt für eine Einigung
über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die
den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen
(Sozialplan). Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung
oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der
Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere
Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen.
Erfolgt kein
Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können
der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf
Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für
Arbeit an der Verhandlung teil. Unternehmer und Betriebsrat sollen der
Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über
den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat
eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung über
den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über
die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Betriebsvereinbarungen
gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die
Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur
mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte
ist ausgeschlossen.
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